Im BFH-Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes eines Gesellschafters aus der Insolvenz einer GmbH. Der Kläger hatte seine Beteiligung und mehrere Darlehen an die GmbH im Insolvenzjahr 2016 verloren. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Verlust des Stammkapitals an, nicht aber die Verluste aus den Darlehen.
Kein Wahlrecht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
Der BFH stellte in seinem Urteil vom 20.02.2024 (IX R 12/23) fest, dass die herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen trotz der Einführung eines Wahlrechts durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität weiterhin gelten. Diese Grundsätze gelten für Finanzierungshilfen, die bis zum 27.09.2017 eigenkapitalersetzend geworden sind und bei denen kein Antrag auf Anwendung der neuen Regelung nach § 17 Abs. 2a EStG gestellt wurde.
Das Wahlrecht nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG in Anspruch zu nehmen. Die Kläger im Streitfall hatten von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Der BFH entschied, dass das Wahlrecht die Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundsätze nicht überholt und dass Steuerpflichtige nicht auf die Anwendung dieser Grundsätze verzichten können, auch wenn dies steuerlich vorteilhafter wäre.
Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung
Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen auch nach Einführung des § 17 Abs. 2a EStG weiterhin als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden müssen, sofern das Darlehen bis zum 27.09.2017 eigenkapitalersetzend war. Diese Regelung dient dem Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen, die auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundsätze vertraut haben.
Das Urteil des BFH stellt klar, dass das Wahlrecht zur Anwendung der neuen Regelung des § 17 Abs. 2a EStG die Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundsätze nicht beeinträchtigt. Steuerpflichtige sollten sorgfältig prüfen, ob die Neuregelung oder die Fortgeltung der alten Regelungen für sie steuerlich günstiger ist, und gegebenenfalls einen Antrag gemäß § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG stellen.