01.08.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH: Keine Wahlfreiheit bei Verlusten

Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft wirft häufig komplexe rechtliche Fragen auf. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit in Bezug auf das Wahlrecht der Steuerpflichtigen hinsichtlich der BFH-Vertrauensschutzregelung und der Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG.

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Im BFH-Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes eines Gesellschafters aus der Insolvenz einer GmbH. Der Kläger hatte seine Beteiligung und mehrere Darlehen an die GmbH im Insolvenzjahr 2016 verloren. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Verlust des Stammkapitals an, nicht aber die Verluste aus den Darlehen.

Kein Wahlrecht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

Der BFH stellte in seinem Urteil vom 20.02.2024 (IX R 12/23) fest, dass die herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen trotz der Einführung eines Wahlrechts durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität weiterhin gelten. Diese Grundsätze gelten für Finanzierungshilfen, die bis zum 27.09.2017 eigenkapitalersetzend geworden sind und bei denen kein Antrag auf Anwendung der neuen Regelung nach § 17 Abs. 2a EStG gestellt wurde.

Das Wahlrecht nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG in Anspruch zu nehmen. Die Kläger im Streitfall hatten von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Der BFH entschied, dass das Wahlrecht die Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundsätze nicht überholt und dass Steuerpflichtige nicht auf die Anwendung dieser Grundsätze verzichten können, auch wenn dies steuerlich vorteilhafter wäre.

Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung

Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen auch nach Einführung des § 17 Abs. 2a EStG weiterhin als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden müssen, sofern das Darlehen bis zum 27.09.2017 eigenkapitalersetzend war. Diese Regelung dient dem Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen, die auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundsätze vertraut haben.

Das Urteil des BFH stellt klar, dass das Wahlrecht zur Anwendung der neuen Regelung des § 17 Abs. 2a EStG die Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundsätze nicht beeinträchtigt. Steuerpflichtige sollten sorgfältig prüfen, ob die Neuregelung oder die Fortgeltung der alten Regelungen für sie steuerlich günstiger ist, und gegebenenfalls einen Antrag gemäß § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG stellen.


BFH vom 25.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


30.03.2026

ISSB überarbeitet drei weitere SASB-Standards

Das ISSB hat einen neuen Entwurf mit Änderungen an drei weiteren SASB-Standards sowie an der IFRS-S2-Industry-based Guidance veröffentlicht.

weiterlesen
ISSB überarbeitet drei weitere SASB-Standards

Meldung

©fotomek/fotolia.com


30.03.2026

Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen

Die EU erweitert ihre Regeln für Bankinsolvenzen, um Einleger besser zu schützen, Abwicklungen effizienter zu gestalten und öffentliche Mittel stärker zu schonen.

weiterlesen
Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)