• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher

06.10.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher

Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH klargestellt, dass eine dauerhafte erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher bei Leiharbeitsverhältnissen regelmäßig ausgeschlossen ist. Das eröffnet Leiharbeitnehmern steuerliche Vorteile, insbesondere bei der Abrechnung von Fahrtkosten.

Beitrag mit Bild

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Leiharbeitnehmer haben beim Entleiher keine „erste Tätigkeitsstätte“, auch bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2025 (VI R 22/23) und verbessert damit die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten für viele Leiharbeitnehmer.

Hintergrund des Falls

Ein Leiharbeitnehmer war von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiherin) über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Unternehmen (Entleihern) tätig. Ab dem 01.04.2015 arbeitete er durchgehend bei einem Entleiher (Tätigkeitsstätte R), wurde jedoch erst zum 01.09.2018 dort fest angestellt. In der Zeit davor bestand ein unbefristetes Leiharbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma.

Für die Jahre 2017 und 2018 machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen geltend und nicht nach der begrenzten Entfernungspauschale. Das Finanzamt lehnte das ab und erkannte die Kosten nur beschränkt an. Klage und Berufung blieben erfolglos. Erst der Bundesfinanzhof gab dem Kläger recht.

Keine dauerhafte Zuordnung im Sinne des EStG

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher steuerlich nicht möglich ist. Grund ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das eine unbefristete Überlassung ausdrücklich untersagt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG a.F., § 1 Abs. 1b AÜG n.F.).

Eine „erste Tätigkeitsstätte“ i.S.v. § 9 Abs. 4 EStG setzt eine dauerhafte Zuordnung voraus – entweder unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Keine dieser Voraussetzungen war hier erfüllt, da der Kläger nur vorübergehend überlassen war. Daher durfte er seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, was zu höheren Werbungskosten führte.

Fazit

Der BFH bekräftigt die Sonderstellung von Leiharbeitnehmern im Steuerrecht. Die gesetzlich beschränkte Einsatzdauer beim Entleiher verhindert eine dauerhafte Zuordnung und damit auch die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Das ermöglicht in vielen Fällen einen steuerlich vorteilhafteren Werbungskostenabzug.


BFH vom 02.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank