Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet, da eine Gläubigerin aufgrund von Rückständen aus dem Immobilienbetrieb der Klägerin einen Fremdinsolvenzantrag gestellt hatte. Im Rahmen des Verfahrens verkaufte die Insolvenzverwalterin zwei Mietobjekte der Klägerin und erzielte dabei Gewinne, die in der Steuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 2017 als private Veräußerungseinkünfte ausgewiesen wurden. Die Klägerin begehrte den Abzug der durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den privaten Veräußerungseinkünften.
Entscheidung des Finanzgerichts und des BFH
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 19.10.2023 – 1 K 97/22) verneinte den Werbungskostenabzug, da die Kosten des Insolvenzverfahrens dem privaten Bereich der Klägerin zuzuordnen seien. Dieser Bereich stehe in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts mit Urteil vom 13.08.2024 (IX R 29/23) auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BFH stellte fest, dass Kosten, die ausschließlich aufgrund eines Insolvenzverfahrens anfallen, generell nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Er betonte, dass der primäre Zweck des Insolvenzverfahrens die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist und nicht die Einkünfteerzielung.
Keine Veranlassung durch Einkünfteerzielung
Der BFH führte aus, dass nur Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Aufwendungen aus Insolvenzverfahren dienen hingegen primär der Gläubigerbefriedigung und nicht der Einkünfteerzielung der Schuldnerin.
Kein Ausnahmefall
Die Klägerin argumentierte, dass in ihrem Fall eine atypische Konstellation vorliege, da die Insolvenzverwalterin als Treuhänderin für sie tätig gewesen sei. Der BFH wies dies jedoch zurück und stellte klar, dass die Verwertung des Vermögens auch bei ausreichendem Schuldnervermögen der kollektiven Gläubigerbefriedigung und nicht der Einkünfteerzielung dient.
Der BFH lehnte den Vergleich der Klägerin zur Zwangsverwaltung ab. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist nicht mit der Verwaltung des gesamten Vermögens eines Insolvenzschuldners zu vergleichen. Auch hier stehe die Gläubigerbefriedigung im Vordergrund.
Abzug als außergewöhnliche Belastung
Der BFH verneinte ebenfalls die Möglichkeit, die Insolvenzaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Solche Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich, da Insolvenzverfahren und damit verbundene Kosten regelmäßig auftreten und nicht außerhalb des Üblichen liegen.
Ausblick und Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil stellt klar, dass die steuerliche Abziehbarkeit von Insolvenzverfahrenskosten weiterhin eingeschränkt bleibt. Nur in Ausnahmefällen könnten Verwertungskosten abzugsfähig sein, falls sie auch ohne das Insolvenzverfahren entstanden wären und in direktem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stünden.