• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen aus Insolvenzverfahren

04.11.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH: Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen aus Insolvenzverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten, die ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren entstehen, grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind und nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Beitrag mit Bild

©marteck/fotolia.com

Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet, da eine Gläubigerin aufgrund von Rückständen aus dem Immobilienbetrieb der Klägerin einen Fremdinsolvenzantrag gestellt hatte. Im Rahmen des Verfahrens verkaufte die Insolvenzverwalterin zwei Mietobjekte der Klägerin und erzielte dabei Gewinne, die in der Steuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 2017 als private Veräußerungseinkünfte ausgewiesen wurden. Die Klägerin begehrte den Abzug der durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten als Werbungskosten bei den privaten Veräußerungseinkünften.

Entscheidung des Finanzgerichts und des BFH

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 19.10.2023 – 1 K 97/22) verneinte den Werbungskostenabzug, da die Kosten des Insolvenzverfahrens dem privaten Bereich der Klägerin zuzuordnen seien. Dieser Bereich stehe in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts mit Urteil vom 13.08.2024 (IX R 29/23) auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BFH stellte fest, dass Kosten, die ausschließlich aufgrund eines Insolvenzverfahrens anfallen, generell nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Er betonte, dass der primäre Zweck des Insolvenzverfahrens die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist und nicht die Einkünfteerzielung.

Keine Veranlassung durch Einkünfteerzielung

Der BFH führte aus, dass nur Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Aufwendungen aus Insolvenzverfahren dienen hingegen primär der Gläubigerbefriedigung und nicht der Einkünfteerzielung der Schuldnerin.

Kein Ausnahmefall

Die Klägerin argumentierte, dass in ihrem Fall eine atypische Konstellation vorliege, da die Insolvenzverwalterin als Treuhänderin für sie tätig gewesen sei. Der BFH wies dies jedoch zurück und stellte klar, dass die Verwertung des Vermögens auch bei ausreichendem Schuldnervermögen der kollektiven Gläubigerbefriedigung und nicht der Einkünfteerzielung dient.

Der BFH lehnte den Vergleich der Klägerin zur Zwangsverwaltung ab. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist nicht mit der Verwaltung des gesamten Vermögens eines Insolvenzschuldners zu vergleichen. Auch hier stehe die Gläubigerbefriedigung im Vordergrund.

Abzug als außergewöhnliche Belastung

Der BFH verneinte ebenfalls die Möglichkeit, die Insolvenzaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Solche Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich, da Insolvenzverfahren und damit verbundene Kosten regelmäßig auftreten und nicht außerhalb des Üblichen liegen.

Ausblick und Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil stellt klar, dass die steuerliche Abziehbarkeit von Insolvenzverfahrenskosten weiterhin eingeschränkt bleibt. Nur in Ausnahmefällen könnten Verwertungskosten abzugsfähig sein, falls sie auch ohne das Insolvenzverfahren entstanden wären und in direktem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stünden.


BFH vom 31.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Julia Hotze / Benedikt Reißnecker


12.11.2025

Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Das BAG hat sein Momentum verpasst, das Nichtigkeitsdogma im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu hinterfragen.

weiterlesen
Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Meldung

©beebright/fotolia.com


12.11.2025

BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Die Wirtschaft macht Fortschritte bei der Cybersicherheit, bleibt aber vor allem durch ungeschützte Systeme und mangelhafte Schutzmaßnahmen ein attraktives Ziel für Cyberangriffe.

weiterlesen
BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Meldung

©estations/fotolia.com


12.11.2025

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, bleiben künftig bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal bis Ende 2035.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank