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11.08.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Kein DSGVO-Recht auf Steuerakten-Einsicht

Die DSGVO ist kein Türöffner für Akteneinsicht in Steuerverfahren. Wer Einsicht in Unterlagen begehrt, muss sich an die Regeln der Abgabenordnung halten, einschließlich eines vorgeschalteten Einspruchsverfahrens. Datenschutzrecht ist kein Ersatz für finanzverfahrensrechtliche Vorschriften.

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Im Rahmen einer Außenprüfung, die auf einer anonymen Anzeige beruhte, beantragte die Klägerin beim Finanzamt Einsicht in die Prüfungsakten. Sie stützte ihren Anspruch auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Finanzamt lehnte ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, der Fall ging in Revision.

Kein Akteneinsichtsrecht aus Art. 15 DSGVO

Der BFH stellte im Urteil vom 08.04.2025 (IX R 27/22) klar, dass die DSGVO kein Recht auf umfassende Akteneinsicht vermittelt. Art. 15 DSGVO gewährt lediglich einen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten, nicht jedoch Einsicht in vollständige Verwaltungsakten. Akteneinsicht und DSGVO-Auskunft seien unterschiedliche Rechtsinstitute, sogenannte „Aliud“.

Falscher Rechtsweg, Einspruch wäre nötig gewesen

Die Klage war bereits unzulässig, weil die Klägerin den Verwaltungsakt des Finanzamts direkt angefochten hatte, ohne zuvor den gebotenen Einspruch gemäß § 347 AO einzulegen. Das sei bei abgabenrechtlichen Verwaltungsakten wie der Entscheidung über Akteneinsicht zwingend. Eine Ausnahme greife nur bei DSGVO-relevanten Verfahren.

Auch eine analoge Anwendung des § 32i Abs. 9 AO, der bestimmte datenschutzrechtliche Vorverfahren ausschließt, lehnte der BFH ausdrücklich ab. Die Vorschrift sei eng auf Datenschutzsachverhalte begrenzt. Eine Ausweitung auf andere Rechtsgebiete widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Der BFH verwarf schließlich auch den Einwand, die Versagung der Akteneinsicht verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz oder europäische Grundrechte. Ein Einspruchsverfahren sei ein zumutbarer und gesetzlich vorgesehener Weg.


BFH vom 08.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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