Sachverhalt
Die Kläger hatten über die offizielle UEFA-Website zwei Karten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin zugeteilt bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 €. Nachdem feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschlossen sich die Kläger zum Verkauf der Karten über eine Online-Ticketplattform. Aus dem Verkauf erzielten sie nach Abzug der Gebühren einen Veräußerungserlös i.H.v. 2.907 €.
Diesen Sachverhalt legten sie gegenüber der Finanzverwaltung offen. Das Finanzamt erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 2.577 €. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG Baden-Württemberg statt (Urteil vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17).
Entscheidung und Argumentation des BFH
Der BFH hob das Urteil des FG auf und entschied, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Eintrittskarten als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist.
In seiner Begründung verneinte der BFH zunächst Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG). Nach Auffassung des Gerichts erfüllen die Tickets nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i.S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG. Insbesondre liege keine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Hierfür wäre eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung erforderlich. Nicht erfasst sind auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen oder (wie hier) Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.
Mit der Ablehnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen war der Weg für die subsidiären sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG) frei. Danach unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt und es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist (auch im Falle von Verlusten) nicht zu prüfen (BFH vom 20.08.2013 – IX R 38/11, DB 2013 S. 2364).
Nach Auffassung des BFH sind die Tickets als Wirtschaftsgüter in diesem Sinne zu qualifizieren, denn § 23 EStG erfasse als Auffangnorm auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit diese (wie hier) nicht zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen. Dies begründete er mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem historischen Willen des Gesetzgebers. Der BFH widersprach damit ausdrücklich der Auffassung der Vorinstanz, die die Tickets als Wertpapiere seit Einführung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen lassen wollte.
Den Ausschlusstatbestand für “Gegenstände des täglichen Gebrauchs” sah der BFH mangels einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung sowie des Wertsteigerungspotenzials nicht gegeben. Ebenso verneinte er die von der Vorinstanz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines möglichen strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung des Gewinns. Über die Möglichkeit der Finanzbehörden, bei Internethandelsplattformen Sammelauskunftsersuchen zu stellen, sei die Steuerentrichtung nicht alleine von der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängig.
Fazit
Nach dem Urteil des BFH steht fest: Gewinne aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten sind steuerbar. Entsprechende Sachverhalte sind gegenüber den Finanzbehörden offen zu legen. Überschreiten die Gewinne im Kalenderjahr die Freigrenze i.H.v. 599,99 € sind sie steuerpflichtig. Dieses Ergebnis mag für die Betroffenen unerfreulich sein, ist in der Sache jedoch zutreffend. Angesichts des derzeitigen Rückgangs an Ticket(ver)käufen aufgrund der Beschränkungen durch das Coronavirus hat die Entscheidung möglicherweise auch eine positive Folge. Nunmehr können auch entsprechende Verluste aus Ticketverkäufen steuerlich berücksichtigt werden. Diese können mit gleichartigen Gewinnen des Vorjahres oder in Folgejahren verrechnet werden.