• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Gewerbeverlust bleibt trotz Geschäftsveräußerung nutzbar

05.09.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH: Gewerbeverlust bleibt trotz Geschäftsveräußerung nutzbar

Der Bundesfinanzhof behandelt die Frage, ob die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft für den Fortbestand eines übernommenen Gewerbeverlusts entscheidend ist.

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Mit Urteil vom 25.04.2024 (III R 30/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH, hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der von der Klägerin erhobenen Klage statt.

Das Urteil des BFH

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe keine Grundlage für das vom Finanzamt bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Insbesondere gehe eine solche weder aus § 10a GewStG noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft sei nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu dem vom Finanzamt gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.


BFH vom 05.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


02.05.2025

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gerechtfertigt, stellt der BFH klar.

weiterlesen
BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Meldung

manitator/123rf.com


02.05.2025

Einwegkunststofffondsgesetz: UBA sieht von Prüfungspflicht 2025 ab

Das Umweltbundesamt schafft 2025 kurzfristig Erleichterungen für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten – allerdings ohne auf Kontrollmöglichkeiten zu verzichten.

weiterlesen
Einwegkunststofffondsgesetz: UBA sieht von Prüfungspflicht 2025 ab

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.04.2025

Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahrens

Eine Vollziehungsmaßnahme in Form der Abtretung von Steuerforderungen ist unzulässig, solange das Gericht über die Aussetzung entscheidet.

weiterlesen
Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahrens

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank