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17.07.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Bestehen gewichtige Zweifel an den im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten, müssen Finanzbehörden und Finanzgerichte die tatsächlichen Erbanteile eigenständig ermitteln.

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© Finanzfoto / fotolia.com

Ein Erbschein ist für Finanzämter und Finanzgerichte grundsätzlich maßgeblich. Gibt es jedoch gewichtige Hinweise auf eine falsche Erbquote, müssen die Behörden und Gerichte die tatsächlichen Erbanteile eigenständig ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.06.2026 (II B 68/25) klargestellt.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war gemeinsam mit einem weiteren Erben am Nachlass seines Bruders beteiligt. Nach dem Testament sollte er die finanziellen Mittel erhalten, während der Miterbe den Grundbesitz bekam. Der Erbschein wies eine Quote von 37% für den Kläger und 63% für den Miterben aus. Grundlage war ein angenommener Grundstückswert von 450.000 €.

Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert jedoch mit 609.594 € fest und erhöhte daraufhin die Erbschaftsteuer des Klägers. Dieser machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30% betrage.

Finanzgericht hätte genauer ermitteln müssen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt an der im Erbschein genannten Quote fest. Es sah weder im höheren Steuerwert noch in der späteren Vereinbarung der Erben einen ausreichenden Grund für weitere Ermittlungen.

Der BFH bewertete dies anders. Zwar dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig auf die Angaben im Erbschein vertrauen. Ergeben sich aber gewichtige tatsächliche oder rechtliche Zweifel, müssen sie das Erbrecht und die Erbquoten selbst prüfen.

Steuerwert kann gewichtiger Hinweis sein

Der steuerlich festgestellte Grundstückswert bestimmt die Erbquote nicht unmittelbar. Diese richtet sich nach den Verkehrswerten der Nachlassgegenstände. Ein deutlich abweichender Steuerwert kann jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da der festgestellte Wert von 609.594 € erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 € lag, hätte das Finanzgericht prüfen müssen, ob die Quote von 37% noch zutraf. Der BFH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

 


BFH vom 16.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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