Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerblicher Unternehmer, auch wenn sie zugleich als Rechtsanwälte tätig sind. Damit hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass hier keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vorliegt.
Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.
Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH hat die Vorentscheidung mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.
Datenschutzbeauftragte sind Rechtsanwälten nicht ähnlich
Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbstständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.
(BFH, PM vom 19.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)