06.04.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH entscheidet zum Thema Prozesskosten

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Prozesskosten: Der BFH hat die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.

Die Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat.

Wann sind Prozesskosten zwangsläufig?

Zivilprozesskosten sind nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im aktuellen Urteilsfall vom 17.12.2015 (Az. VI R 7/14) – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Neuregelung bleibt außer Acht

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

(BFH PM vom 06.04.2016/ Viola C. Didier)


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