Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 (IV R 25/22) entschieden, dass Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer gewerblich geprägten Holding-Personengesellschaft nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Damit bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln und des Finanzamts.
Zum Hintergrund des Falls
Die klagende GmbH & Co. KG hielt 100 % der Anteile an einer Tochtergesellschaft, die Dividendenerträge erwirtschaftete. Die Gewinne der Tochtergesellschaft wurden anteilig steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG gestellt. Die Holding machte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung verschiedene Betriebsausgaben geltend, darunter Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer. Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln erkannten diese Ausgaben nur zu 60 % als abzugsfähig an, da sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den teilweise steuerfreien Dividenden standen (§ 3c Abs. 2 EStG).
Rechtliche Bewertung durch den BFH
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und wies die Revision der Holding zurück.
Gemäß § 3c Abs. 2 EStG dürfen Betriebsausgaben, die mit anteilig steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nur in entsprechendem Verhältnis abgezogen werden. Im vorliegenden Fall erzielte die Holding ausschließlich Einnahmen aus der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft, welche dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Damit standen ihre Betriebsausgaben unmittelbar mit den anteilig steuerfreien Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang, weshalb der Betriebsausgabenabzug entsprechend begrenzt wurde.
Pflichtaufwendungen als Bestandteil der Unternehmensstruktur
Die Betriebsausgaben der Holding, wie Kosten für den Jahresabschluss, Prüfungsarbeiten und Rechtsberatung, resultieren aus ihrer Unternehmensstruktur und ihrer Beteiligungstätigkeit. Auch gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben, darunter die Erstellung eines Konzernabschlusses oder Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, sind untrennbar mit dieser Struktur verbunden. Da das Halten der Beteiligung den einzigen Geschäftszweck der Holding darstellt, dienen diese Aufwendungen der Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungserträge und unterliegen somit ebenfalls dem anteiligen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG.
Kein Vorrang der voll steuerpflichtigen Einkünfte
Der BFH stellte klar, dass das Abzugsverbot nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ausgaben vorrangig der Erzielung voll steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Da die Holding jedoch keine anderen Einnahmen als die anteilig steuerfreien Dividenden erzielte, bestand kein Raum für eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Betriebsausgaben. Die anteilige Kürzung des Abzugs war daher gerechtfertigt und entsprach der gesetzlichen Regelung.
Fazit
Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der BFH erneut die strikte Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG. Holdings, deren Geschäftstätigkeit primär auf das Halten von Beteiligungen und die Erzielung von Dividenden ausgerichtet ist, müssen mit einer anteiligen Nichtabzugsfähigkeit ihrer Verwaltungskosten rechnen. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für Holdingstrukturen, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Planungen und die Berücksichtigung von Betriebsausgaben.