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05.02.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH: Drittstaat-Spenden nur mit klaren Nachweisen absetzbar

Der BFH bleibt bei seiner strengen Linie: Bei Auslandsspenden gelten die deutschen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit uneingeschränkt. Der Status einer gemeinnützigen Organisation im Ausland reicht allein nicht aus, es müssen konkrete und umfassende Nachweise vorgelegt werden, die den deutschen Anforderungen entsprechen.

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Spenden an Stiftungen in der Schweiz können nicht ohne Weiteres steuerlich geltend gemacht werden, selbst bei nachgewiesener Gemeinnützigkeit. Der Bundesfinanzhof bestätigt in einem neuen Urteil die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Spenden als Sonderausgaben.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger machte eine Spende in Höhe von 484.386 € geltend, die seine verstorbene Mutter im Jahr 2017 an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz geleistet hatte. Diese fördert Kinder und Jugendliche außerhalb Deutschlands. Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug mit der Begründung, die Stiftung erfülle nicht die nationalen Voraussetzungen, insbesondere fehle der sogenannte strukturelle Inlandsbezug, und es bestehe kein Amtshilfe- oder Beitreibungsabkommen mit der Schweiz.

BFH: Nationale Vorgaben gelten auch für Auslandsspenden

Der BFH wies die Revision mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 20/22) zurück. Auch wenn die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV grundsätzlich auch Spenden an Empfänger in Drittstaaten wie der Schweiz schütze, dürften nationale Voraussetzungen an solche Zuwendungen gestellt werden. Ein Mitgliedstaat sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischer Organisationen anzuerkennen.

Damit eine Stiftung aus einem Drittstaat als steuerbegünstigt gilt, müsse sie nach deutschem Maßstab ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dies müsse sowohl aus der Satzung klar hervorgehen als auch durch ihre tatsächliche Geschäftsführung nachweisbar sein.

Kläger trägt die volle Nachweispflicht

Zudem unterstrich der BFH, dass der inländische Spender alle erforderlichen Nachweise beibringen muss. Dies umfasst auch interne Dokumente wie Tätigkeitsberichte, Mittelverwendungsnachweise oder Protokolle, die belegen, dass die Mittel ausschließlich im Sinne der deutschen Abgabenordnung verwendet wurden. Dass die Stiftung solche Unterlagen aus Datenschutz- oder Organisationsgründen nicht herausgibt, liegt im Risiko des Spenders und nicht des Staates.

Im vorliegenden Fall fehlten konkrete Nachweise über die ausschließliche Gemeinnützigkeit der Stiftung ebenso wie über deren tatsächliche Mittelverwendung. Allein der Jahresbericht mit allgemeinen Prozentangaben reichte nicht aus.

Keine Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht notwendig

Interessanterweise ließ der BFH offen, ob die in § 10b EStG geforderte Amtshilfe und Beitreibung durch den Drittstaat mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Da bereits die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Spende nicht vorlagen, kam es auf diese Frage nicht entscheidend an.


BFH vom 05.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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