Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.05.2026 (V R 35/24) entschieden, dass ein Verspätungszuschlag auch dann rechtmäßig sein kann, wenn sich im Klageverfahren statt einer Umsatzsteuerzahllast ein Erstattungsanspruch ergibt. Entscheidend ist, ob das Finanzamt sein Ermessen bei der erneuten Festsetzung fehlerfrei ausgeübt hat.
Vom Pflichtzuschlag zur Ermessensentscheidung
Eine Unternehmergesellschaft hatte ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 erst am 30.11.2020 und damit deutlich verspätet abgegeben. Das Finanzamt setzte zunächst auf Grundlage einer geschätzten Steuerschuld einen Verspätungszuschlag von 325 € fest. Während des Klageverfahrens folgte es jedoch der nachgereichten Erklärung, sodass sich ein Erstattungsbetrag zugunsten der Klägerin ergab.
Damit war der Verspätungszuschlag nicht mehr zwingend nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Stattdessen musste das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 AO nach Ermessen entscheiden. Der neue Bescheid wurde nach § 68 Satz 1 FGO automatisch Gegenstand des laufenden Klageverfahrens.
Kein wirtschaftlicher Vorteil erforderlich
Das Finanzgericht hatte den Zuschlag aufgehoben, weil die Klägerin aus der verspäteten Abgabe keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe und ihre wirtschaftliche Lage nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der BFH widersprach.
Bei Erstattungsfällen sei gerade typisch, dass kein Vorteil aus der verspäteten Erklärung entstehe. Dieser Umstand müsse deshalb nicht nochmals zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse seien grundsätzlich kein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob ein Zuschlag festgesetzt werde.
25 € je Verspätungsmonat sind gesetzlich vorgegeben
Entscheidet sich das Finanzamt ermessensfehlerfrei für einen Verspätungszuschlag, richtet sich dessen Höhe nach § 152 Abs. 5 AO. Vorgesehen sind mindestens 25 € je angefangenem Monat der Verspätung. Der BFH hielt den Zuschlag von 325 € daher für rechtmäßig und wies die Klage ab.

