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07.10.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH bestätigt Steuer-Doppelung bei Signing und Closing

Bei einem GmbH-Anteilskauf mit gestrecktem Ablauf, d.h. dem zeitlich getrenntem Signing und Closing, kann die Grunderwerbsteuer mehrfach anfallen. Laut BFH ist dies gesetzlich zulässig und kein Verstoß gegen das Übermaßverbot.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 16.09.2025 (II B 23/25 (AdV)) entschieden, dass die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für das sogenannte „Closing“ eines Anteilskaufs auch dann zulässig ist, wenn bereits für das „Signing“ Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde.

Anteilskauf in zwei Schritten

Im Streitfall hatte eine GmbH sämtliche Anteile an einer anderen GmbH verkauft. Der Anteilskaufvertrag (Signing) wurde am 22.03.2024 geschlossen, die tatsächliche Übertragung der Anteile (Closing) erfolgte jedoch erst am 02.04.2024, als der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt wurde. Zuvor hatte die Zielgesellschaft ein Grundstück erworben. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer sowohl für den Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Signing) als auch für die Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2b GrEStG (Closing) fest; einmal gegenüber der Käuferin, einmal gegenüber der Zielgesellschaft.

BFH: Steuer für das Closing ist rechtmäßig

Der BFH wies die Beschwerde der Zielgesellschaft gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG ab. Nach summarischer Prüfung sei die Steuerfestsetzung für das Closing nicht ernstlich zweifelhaft und daher nicht auszusetzen.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b GrEStG seien erfüllt: Durch die vollständige Anteilsübertragung am 02.04.2024 habe sich der Gesellschafterbestand der Zielgesellschaft unmittelbar geändert, und zum Vermögen der Gesellschaft habe ein inländisches Grundstück gehört. Dieses sei der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen gewesen, obwohl der Kaufpreis für das Grundstück noch nicht vollständig gezahlt war; ein Rücktrittsrecht der Verkäuferin ändere daran nichts.

Keine Aufhebung wegen Doppelbesteuerung

Auch der Einwand, eine doppelte Besteuerung sei unzulässig und widerspreche dem Zweck des § 16 Abs. 4a GrEStG, hatte keinen Erfolg. Der BFH stellte klar, dass diese Vorschrift nur die Aufhebung von Steuerfestsetzungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG betrifft, nicht jedoch solche nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Zudem könne aus möglichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG (für das Signing) nicht abgeleitet werden, dass auch die Steuerfestsetzung für das Closing nach § 1 Abs. 2b GrEStG unzulässig sei.

Keine unbillige Härte erkennbar

Schließlich lehnte der BFH auch eine Aussetzung wegen unbilliger Härte ab. Die Antragstellerin habe nicht konkret dargelegt, dass ihr durch die sofortige Zahlung der Steuer existenzbedrohende wirtschaftliche Nachteile drohen würden.


BFH vom 02.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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