• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

02.05.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Trotz hoher Vermögensverwaltergebühren bleibt der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften tabu. Der Bundesfinanzhof hält die gesetzliche Regelung in § 20 Abs. 9 EStG für verfassungsgemäß – selbst bei über dem Sparerpauschbetrag liegenden Aufwendungen.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 08.04.2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 9 EStG auch für Steuerpflichtige mit hohen Vermögensverwaltergebühren verfassungsrechtlich zulässig ist.

Streit um Vermögensverwaltergebühren

Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab, da § 20 Abs. 9 EStG einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell ausschließt – nur der Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt.

Kein Grund für erneute Prüfung durch den BFH

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Das Werbungskostenabzugsverbot sei eine zulässige Typisierung, auch für Anleger mit hohen Kapitalerträgen. Der Gesetzgeber habe sich im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer für eine pauschale Vereinfachung entschieden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Diese Systementscheidung schließe den individuellen Werbungskostenabzug aus.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Der Kläger hatte argumentiert, das Abzugsverbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut Finanzverwaltung anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten. Der BFH sah hierin jedoch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, sondern einen Unterschied in der Zuordnung und Schätzung von Transaktionskosten, der nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern auf Verwaltungspraxis beruhe.

Der BFH bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung und sah keine neue verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen würde. Das Abzugsverbot bleibt daher auch für Vielanleger mit hohen Gebühren bindend. Anleger können lediglich den Sparerpauschbetrag geltend machen – individuelle Werbungskosten bleiben außen vor.


BFH vom 24.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


19.12.2025

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Eine Preiswerbung mit prozentualen Ermäßigungen ist unzulässig, wenn sie sich auf die UVP statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

weiterlesen
Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


19.12.2025

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Ohne die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben.

weiterlesen
Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


18.12.2025

Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt zulässig ist.

weiterlesen
Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank