Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 08.04.2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 9 EStG auch für Steuerpflichtige mit hohen Vermögensverwaltergebühren verfassungsrechtlich zulässig ist.
Streit um Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab, da § 20 Abs. 9 EStG einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell ausschließt – nur der Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt.
Kein Grund für erneute Prüfung durch den BFH
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Das Werbungskostenabzugsverbot sei eine zulässige Typisierung, auch für Anleger mit hohen Kapitalerträgen. Der Gesetzgeber habe sich im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer für eine pauschale Vereinfachung entschieden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Diese Systementscheidung schließe den individuellen Werbungskostenabzug aus.
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Der Kläger hatte argumentiert, das Abzugsverbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut Finanzverwaltung anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten. Der BFH sah hierin jedoch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, sondern einen Unterschied in der Zuordnung und Schätzung von Transaktionskosten, der nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern auf Verwaltungspraxis beruhe.
Der BFH bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung und sah keine neue verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen würde. Das Abzugsverbot bleibt daher auch für Vielanleger mit hohen Gebühren bindend. Anleger können lediglich den Sparerpauschbetrag geltend machen – individuelle Werbungskosten bleiben außen vor.