• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

02.05.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Trotz hoher Vermögensverwaltergebühren bleibt der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften tabu. Der Bundesfinanzhof hält die gesetzliche Regelung in § 20 Abs. 9 EStG für verfassungsgemäß – selbst bei über dem Sparerpauschbetrag liegenden Aufwendungen.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 08.04.2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 9 EStG auch für Steuerpflichtige mit hohen Vermögensverwaltergebühren verfassungsrechtlich zulässig ist.

Streit um Vermögensverwaltergebühren

Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab, da § 20 Abs. 9 EStG einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell ausschließt – nur der Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt.

Kein Grund für erneute Prüfung durch den BFH

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Das Werbungskostenabzugsverbot sei eine zulässige Typisierung, auch für Anleger mit hohen Kapitalerträgen. Der Gesetzgeber habe sich im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer für eine pauschale Vereinfachung entschieden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Diese Systementscheidung schließe den individuellen Werbungskostenabzug aus.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Der Kläger hatte argumentiert, das Abzugsverbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut Finanzverwaltung anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten. Der BFH sah hierin jedoch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, sondern einen Unterschied in der Zuordnung und Schätzung von Transaktionskosten, der nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern auf Verwaltungspraxis beruhe.

Der BFH bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung und sah keine neue verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen würde. Das Abzugsverbot bleibt daher auch für Vielanleger mit hohen Gebühren bindend. Anleger können lediglich den Sparerpauschbetrag geltend machen – individuelle Werbungskosten bleiben außen vor.


BFH vom 24.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)