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16.03.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

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Ein Vorsteuerabzug für Gründer ist möglich, wenn Vermögensgegenstände erworben werden, die später auf die Gesellschaft übertragen werden sollen.

Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat.

In dem entschiedenen Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Er wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Mann ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Kein Erfolg vor dem BFH

Während das Finanzgericht dem folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. V R 8/15). Maßgeblich hierfür ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Beratungsleistungen nicht auf GmbH übertragungsfähig

Als Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH bestand für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig.

(BFH vom 16.03.2016 / Viola C. Didier)


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