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03.05.2017

Meldung, Steuerrecht

BFH befasst sich mit der Gewerbesteuer ambulanter Dialysezentren

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Nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, zur ambulanten Pflege Kranker und ambulante Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein. Doch gilt dies auch für ambulante Dialysezentren?

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und -pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Damit war allerdings der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff „Krankenhaus“ (der die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten erfordert) nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.01.2017 (I R 74/14) klargestellt, dass die Rechtsgrundlage für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt: Die gesetzgeberische Einengung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser, nicht aber sämtlicher Einrichtungen, deren Leistungen über die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können, ist nach Auffassung des BFH aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden.

Wie definiert sich ein Dialysezentrum?

Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden, so der BFH weiter. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck lag nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Ambulante Dialysezentren sind daher nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

(BFH, PM vom 03.05.2017/ Viola C. Didier)


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