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21.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Beweislast in der Vergütungsfrage für Betriebsräte

Die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist ein wiederkehrender Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, wer die Beweislast trägt, wenn Arbeitgeber bereits gewährte Vergütungserhöhungen nachträglich korrigieren.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.03.2025 (7 AZR 46/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, wenn er eine zuvor mitgeteilte und gezahlte Vergütungserhöhung eines Betriebsratsmitglieds nachträglich als fehlerhaft korrigiert.

Darum ging es im Streitfall

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Automobilherstellers war seit 2002 als Betriebsrat freigestellt. 2003 wurde seine Vergütung durch den Arbeitgeber an die betriebsüblichen Entwicklungen angepasst, sodass er nach und nach in höhere Entgeltstufen aufstieg. Im Jahr 2015 erhielt er Entgelt nach Entgeltstufe (ES) 20. Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) überprüfte das Unternehmen die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder und korrigierte die Einstufung des Klägers nachträglich auf ES 18. Der zu viel gezahlte Betrag wurde zurückgefordert. Der Betriebsrat klagte auf Zahlung der Differenz und die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin nach ES 20 zu vergüten sei.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsratsmitglied weitgehend recht. Es stellte fest, dass ihm zwar keine Vergütung nach ES 20 nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung) zustehe, aber nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine fiktive Beförderung vorliegen könnte. Dieser Anspruch ergäbe sich daraus, dass er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit an einer Karriereentwicklung gehindert wurde.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Es stellte fest, dass grundsätzlich das Betriebsratsmitglied die Beweislast für eine Vergütungserhöhung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG trägt. Hat der Arbeitgeber aber eine Erhöhung mitgeteilt und gezahlt, muss dieser im Nachhinein nachweisen, dass die Anpassung fehlerhaft war. Erst wenn dieser Nachweis gelingt, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB benachteiligt wurde und deshalb Anspruch auf eine höhere Vergütung hat. Das Urteil stärkt die Rechte von Betriebsratsmitgliedern, indem es eine nachträgliche Korrektur an eine strenge Beweislast des Arbeitgebers knüpft.


BAG vom 20.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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