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23.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Bettensteuer landet vor dem Bundesverfassungsgericht

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) lehnt Bettensteuern aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen Gründen ab.

Über die Bettensteuern in Deutschland wird bald höchstrichterlich entschieden. Der DEHOGA wird bei dem Gang vor die Karlsruher Richter zwei Hoteliers aus Bremen und Hamburg unterstützen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Die daraus resultierenden Steuerausfälle wollten und wollen zahlreiche Kommunen und Städte bis heute durch die Einführung einer „Bettensteuer“ kompensieren.

Großer Widerstand im Gewerbe

Gegen den erbitterten Widerstand der Hoteliers haben nach der „Bettensteuer-Vorreiterstadt“ Köln auch Städte wie Trier und Bingen, Berlin oder Hamburg eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ eingeführt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2012 unterliegen nur privat veranlasste Übernachtungen der Steuer bzw. Abgabe. Im Juli 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen unwirksam seien.

Bundesverfassungsgericht wird das letzte Wort haben

Am vergangenen Freitag wurde nun fristgerecht Klage in Karlsruhe eingereicht. Zwei Hoteliers waren zuletzt vor dem Bundesfinanzhof mit ihren Klagen gegen die Bettensteuer gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wird als höchste gerichtliche Instanz abschließend darüber entscheiden, ob Bettensteuern in Deutschland verfassungsgemäß sind oder nicht.

(DEHOGA Berlin, PM vom 20.11.2015/ Viola C. Didier)


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Urteil
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