28.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Betrugsschaden als Werbungskosten?

Beitrag mit Bild

©Jamrooferpix/fotolia.com

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen, entschied der BFH.

Steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Sie können im Regelfall aber nicht sofort, sondern nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden.

Vergeblich aufgewandte Beträge sind abziehbar

Anders ist dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.

Der konkrete Fall

Im Streitfall beabsichtigte der Kläger den Erwerb eines Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich.

Finanzamt versagt Anerkennung – BFH widerspricht

Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten. Der BFH jedoch gab dem Kläger im Grundsatz Recht (Urteil vom 09.05.2017 – IX R 24/16). Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Daran bestanden keine Zweifel, denn der Kläger hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.

Zeitpunkt für Abziehbarkeit muss ermittelt werden

Der BFH hat die Sache gleichwohl an das FG zurückverwiesen. Das FG muss noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von dem betrügerischen Makler  nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

(BFH, PM vom 28.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© bluedesign/fotolia.com


02.02.2026

Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Die Entschließung des Bundesrates vom 30.01.2026 fordert eine effektivere Bekämpfung der
Finanzkriminalität und der Steuerhinterziehung.

weiterlesen
Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Steuerboard

Dmytro Shyshkin


02.02.2026

Tax-Compliance-Praxis: Das finale BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 19.01.2026

Mit Datum vom 19.01.2026 hat das BMF das finale Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) veröffentlicht.

weiterlesen
Tax-Compliance-Praxis: Das finale BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 19.01.2026

Meldung

Der Betrieb


02.02.2026

IPSASB: Klimabezogener Berichtsstandard für den öffentlichen Sektor

Der neue Klimaberichtsstandard IPSASB SRS 1 verpflichtet öffentliche Einrichtungen zur transparenten Offenlegung klimabezogener Informationen in ihren Finanzberichten.

weiterlesen
IPSASB: Klimabezogener Berichtsstandard für den öffentlichen Sektor
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)