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24.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Betriebsweihnachtsfeier: Steuerliche Fallstricke vermeiden

Betriebsweihnachtsfeier: Steuerliche Fallstricke vermeiden

Für Betriebsfeiern regt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Vereinheitlichung der Regeln an.

Ein pünktlich zur Weihnachtssaison veröffentlichtes Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums weist darauf hin, dass Unternehmer bei der Lohnabrechnung und der umsatzsteuerlichen Würdigung der Betriebsveranstaltung eventuell unterschiedlich rechnen müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober ein neues Verwaltungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen veröffentlicht. Gegenstand ist eine gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015: Danach bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Überschreitet der Arbeitgeber diese 110-Euro-Grenze, unterliegt nur derjenige Teil der Lohnbesteuerung, der den Freibetrag übersteigt. Diese Änderung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer, so das Ministerium. Das heißt: Wird der Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für den kompletten Betrag.

Kritik vom BdSt

Der Bund der Steuerzahler kritisiert diese Steuerregeln für die Abrechnung von Betriebsfesten im Lohn- und im Umsatzsteuerrecht. Das Umsatzsteuerrecht sollte an das Lohnsteuerrecht angepasst werden, weil die unterschiedlichen Rechenwege den Arbeitgebern unnötigen Aufwand bereiten.

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(BdSt, PM vom 19.11.2015/ Viola C. Didier)


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