• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsweihnachtsfeier: Steuerliche Fallstricke vermeiden

24.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Betriebsweihnachtsfeier: Steuerliche Fallstricke vermeiden

Beitrag mit Bild

Für Betriebsfeiern regt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Vereinheitlichung der Regeln an.

Ein pünktlich zur Weihnachtssaison veröffentlichtes Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums weist darauf hin, dass Unternehmer bei der Lohnabrechnung und der umsatzsteuerlichen Würdigung der Betriebsveranstaltung eventuell unterschiedlich rechnen müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober ein neues Verwaltungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen veröffentlicht. Gegenstand ist eine gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015: Danach bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Überschreitet der Arbeitgeber diese 110-Euro-Grenze, unterliegt nur derjenige Teil der Lohnbesteuerung, der den Freibetrag übersteigt. Diese Änderung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer, so das Ministerium. Das heißt: Wird der Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für den kompletten Betrag.

Kritik vom BdSt

Der Bund der Steuerzahler kritisiert diese Steuerregeln für die Abrechnung von Betriebsfesten im Lohn- und im Umsatzsteuerrecht. Das Umsatzsteuerrecht sollte an das Lohnsteuerrecht angepasst werden, weil die unterschiedlichen Rechenwege den Arbeitgebern unnötigen Aufwand bereiten.

Rund um das Thema Weihnachtsfeier finden Sie in unserem exklusiven Weihnachtsspezial viele Tipps und Ideen für Ihr betriebliches Event zum Fest. Jetzt kostenlos zum Download und in zahlreichen Print-Publikationen erhältlich.

(BdSt, PM vom 19.11.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com


29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Eine falsche Anrede in einer Bewerbungsabsage kann heikel sein, vor allem, wenn Bewerbende ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Ansprache bitten.

weiterlesen
AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


29.05.2026

Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Frauen übernehmen zunehmend Spitzenpositionen in den Kontrollgremien, während auch internationale Führungserfahrung wichtiger wird.

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht