10.03.2020

Rechtsboard

Betriebsversammlungen in Zeiten von Corona

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat vierteljährlich Betriebsversammlungen einzuberufen hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Wie sich der Presse entnehmen lässt, haben die ersten Betriebsräte großer Unternehmen nunmehr ihre unmittelbar bevorstehenden Betriebsversammlungen abgesagt, um die Gesundheit der Mitarbeiter nicht zu gefährden und die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu reduzieren. Nachdem nun auch der Bundesgesundheitsminister empfohlen hat, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern abzusagen, stellen sich diverse Fragen, wie in Zeiten von Corona mit Betriebsversammlungen umzugehen ist.

Betriebsversammlungen in Zeiten von Corona

RA/FAArbR Thomas Niklas
Partner bei Küttner Rechtsanwälte PartGmbB

Das Thema

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen regelmäßigen und sonstigen Betriebsversammlungen (§ 43 BetrVG). Als „ordentliche Betriebsversammlungen“ werden dabei die Versammlungen bezeichnet, die nach dem Gesetz vierteljährlich einzuberufen sind und in denen der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Demgegenüber werden die Betriebsversammlungen, die jeweils nach besonderem Bedarf oder auf Wunsch des Arbeitgebers zusammenzurufen sind, in der Regel als „außerordentliche Betriebsversammlungen“ bezeichnet. Losgelöst davon, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Betriebsversammlungen handelt, kommen in größeren Unternehmen bei solchen Veranstaltungen nicht selten mehrere hundert oder gar tausend Mitarbeiter zusammen. Das Bauunternehmen Leonhard Weiss und der Automobilzulieferer ZF Friedrichshafen haben nun ihre ersten ordentlichen Betriebsversammlungen in diesem Jahr abgesagt bzw. verschoben. Grund ist das Coronavirus. So sei die Ansteckungsgefahr und das damit einhergehende Gesundheitsrisiko für die erwarteten 2.500 bzw. 4.500 Mitarbeiter zu groß. Und auch bei anderen Unternehmen stehen die geplanten Betriebsversammlungen auf der Kippe. Doch was können Unternehmen tun, um ihre Mitarbeiter zu schützen und den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gleichwohl gerecht zu werden?

Wer ist verantwortlich für die Einberufung?

Verantwortlich für die Einberufung und Durchführung von Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat. Der Arbeitgeber und ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer können zwar die Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung verlangen; auch in diesen Fällen verbleibt die Verantwortlichkeit für die Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlung aber beim Betriebsrat. Er beschließt, ob und wann eine Betriebsversammlung stattfindet und ob sie als Vollversammlung, Teilversammlung oder Abteilungsversammlung abgehalten wird. Der Arbeitgeber hat „lediglich“ einen geeigneten Raum und die für die Abhaltung der Betriebsversammlung notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Rechtsposition hat, die Einberufung selbst vorzunehmen, den Termin für eine geplante Betriebsversammlung eigenmächtig aufzuheben oder zumindest zu verschieben. Vielmehr obliegt dies stets der Entscheidung des Betriebsrats.

Berücksichtigung betrieblicher Belange

Zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsversammlung ist aber anerkannt, dass der Betriebsrat nicht völlig frei ist. Vielmehr hat er bei der Terminierung die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Einberufung der Betriebsversammlung – wie aktuell aufgrund des grassierenden Coronavirus – ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Belegschaft zur Folge hat. Vielmehr ist der Betriebsrat schon aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet, bei seinem Handeln das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu berücksichtigen. Darüber hinaus kommt dem Betriebsrat bei arbeitsschutzrechtlichen Fragen eine besondere Stellung zu. Denn er ist nicht nur gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern. Vielmehr hat er bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sogar ein echtes Mitbestimmungsrecht. Der Einberufung einer Betriebsversammlung trotz erhöhter Ansteckungsgefahr der Belegschaft mit dem Coronavirus kann insoweit nicht nur das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. hierzu BAG vom 12.03.2019 – 1 ABR 42/17), sondern – je nach den Umständen des Einzelfalls – einen groben Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellen, der den Arbeitgeber zu Maßnahmen nach § 23 BetrVG berechtigt. Führt die Durchführung einer Betriebsversammlung trotz Kenntnis von einer erhöhten Ansteckungsgefahr tatsächlich zu einer Ansteckung von Mitarbeitern oder zumindest zu entsprechenden „Verdachtsfällen“ und haben diese die Schließung des Betriebs zur Folge, sind schließlich auch Haftungsansprüche gegen den Betriebsrat denkbar.

Virtuelle Betriebsversammlung als Lösung?

Die Lösung des Problems, einerseits den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes Rechnung zu tragen und andererseits die Belegschaft keiner erhöhten Ansteckungsgefahr auszusetzen, könnte in der Durchführung virtueller Betriebsversammlungen liegen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung nicht öffentlich. Hieraus schließen zahlreiche Stimmen in der juristischen Literatur, dass virtuelle Betriebsversammlungen, bei denen einzelne oder sogar die gesamte Belegschaft per Videotechnik zu(sammen)geschaltet sind, generell unzulässig sind. Dies vor allem deshalb, weil sich Dritte mittels technischer Hilfsmittel unbemerkt in die virtuelle Betriebsversammlung einschalten oder der Videoschaltung eines Mitarbeiters unbemerkt beiwohnen könnten. Wenngleich beide Argumente durchaus stichhaltig sind, führen sie meines Erachtens nicht zur generellen Unzulässigkeit virtueller Betriebsversammlungen. Denn auch bei „analogen“ Versammlungen bieten die heutzutage allseits präsenten technischen Geräte, insbesondere Smartphones mit Kameras, die Möglichkeit, nichtöffentliche Betriebsversammlungen in Echtzeit zu übertragen und somit Dritten zugänglich zu machen. Sofern die Videozuschaltung ein eigenständiges Einwählen eines jeden Teilnehmers erfordert und auch keine Aufzeichnungen erfolgen, scheiden auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig aus. Schlussendlich scheitert die Durchführung virtueller Betriebsversammlungen aber zumeist an den technischen Voraussetzungen. Schließlich ist erforderlich, dass jeder (!) Mitarbeiter sich zuschalten kann.

Verbot von Großveranstaltungen träfe auch Betriebsversammlungen

Bereits Ende Februar 2020 wurden in der Schweiz bis auf Weiteres alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen verboten. Auch in Deutschland wird dies nun vom Bundesgesundheitsminister empfohlen. Die gesetzliche Handhabe hierfür hätten die Behörden. Denn nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IFSG) kann die jeweils zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Sofern ein pauschales Verbot der Gesundheitsämter – wie in der Schweiz – Großveranstaltungen jedweder Art verböte, wären hiervon dementsprechend auch betriebsinterne Veranstaltungen wie Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder sonstige Mitarbeiterversammlungen betroffen.

Empfehlung

Die Einberufung der ordentlichen vierteljährlichen Betriebsversammlungen sollte aktuell in jedem Einzelfall kritisch hinterfragt werden. Wenngleich für die Einberufung der Betriebsrat verantwortlich ist, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Risiken abwägen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Hierbei können sich die Betriebsparteien an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für Großveranstaltungen orientieren, die auf der Website des Instituts abgerufen werden können (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html, abgerufen am 07.03.2020). Kommen die Betriebsparteien zu dem Ergebnis, dass eine Durchführung trotz Vorsichtsmaßnahmen zu riskant ist, ist zumindest ein Aufschieben unumgänglich. Sofern gleichwohl arbeitgeberseitig oder seitens des Betriebsrats eine „Versammlung“ zur Information der Belegschaft durchgeführt werden soll, kann schließlich auf „allgemeine“ Mitarbeiterversammlungen außerhalb der Betriebsverfassung zurückgegriffen werden, die sodann per Videoschaltung durchgeführt werden. Denn in diesem Fall gelten nicht die strengen Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts. Das Problem der technischen Umsetzbarkeit verbleibt jedoch, sofern die gesamte Belegschaft erreicht werden soll. 

Weitere Autoreninformationen:


, , , , ,

Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


10.05.2024

Zur Bilanzierung von Lieferverträgen über erneuerbaren Strom

Der IASB hat Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 betreffend die Bilanzierung bestimmter Stromlieferverträge aus erneuerbaren Energiequellen vorgeschlagen.

weiterlesen
Zur Bilanzierung von Lieferverträgen über erneuerbaren Strom

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


10.05.2024

Zur Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Umsetzung der CSRD birgt für deutsche Unternehmen vielfältige Herausforderungen. Die Broschüre des BDI und DRSC unterstützt betroffene Unternehmen.

weiterlesen
Zur Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Meldung

©Butch/fotolia.com


08.05.2024

Zur Besteuerung von Abfindungen

Es gilt keine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers.

weiterlesen
Zur Besteuerung von Abfindungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank