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02.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsübergang trotz Aufgliederung in verschiedene Einzelgesellschaften

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Der Betriebsübergang führt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übertragen wird. Arbeitsverhältnisse gehen per Gesetz auf den neuen Unternehmensträger über.

Das Landearbeitsgericht Düsseldorf hat sich im Falle der Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften mit der Abgrenzung zu einer bloßen Funktionsnachfolge von einem Betriebsübergang befasst.

Im entschiedenen Streitfall war der Kläger war seit über 20 Jahren in einem Möbelhaus als Verkäufer in der Abteilung “Büromöbel“ beschäftigt. Vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 wurde das Möbelhaus von der A-Gesellschaft und der B-Gesellschaft gemeinsam betrieben. Dies geschah auf Grund eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrages. B übernahm sämtliche Vertriebsleistungen einschließlich des Warenverkaufs und der Tätigkeiten an der Kasse. Aufgrund des unstreitigen Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen seiner Zuordnung zum Verkauf mit der B fort.

Erneuter Betriebsübergang sorgt für Streit

Das Möbelhaus kündigte den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit A und B zum 31.07.2015. Diese stellten ihre Tätigkeit ein und gaben die Immobilie nebst sämtlichem Inventar zurück. Ab dem 01.08.2015 wurde der Betrieb des Möbelhauses auf Grund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen von den Gesellschaften C, D, E, F, G, H und I am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt. Jede der Gesellschaften übernahm unterschiedliche Abteilungen, z.B: D: Küche, Bad und Büro; E: Kassen F: Böden.

Betriebsübergang oder bloße Funktionsnachfolge?

B kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen. Dieser erhob Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und auf Beschäftigung gegen die D. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs auf D übergegangen. Dem widerspricht D. Es liege eine bloße Funktionsnachfolge vor.

Urteil: Durchgehend identische wirtschaftliche Einheit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf D bejaht (Urteil 14 Sa 274/16 vom 30.08.2016); das Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2015 bestand fort. Der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses ist durchgehend als identische wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben. Der Kundenstamm ist ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben, auch das Warensortiment hat sich nicht geändert. Aufgrund der Zusammenarbeit der Firmen ab dem 01.08.2015 wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet. Diese Vermutung hat D nicht entkräftet. Hierzu reichte es nicht aus, darauf zu verweisen, dass der Personaleinsatz durch ein Computerprogramm gesteuert wird. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolgte danach, wer das Direktionsrecht ausübt. Dies war betreffend den Kläger die D.

(LAG Düsseldorf, PM vom 30.08.2016/ Viola C. Didier)


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