• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsrentenstärkungsgesetz passiert Bundestag

06.06.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsrentenstärkungsgesetz passiert Bundestag

Beitrag mit Bild

©contrastwerkstatt/fotolia.com

Höhere Riester-Grundzulage und neue Steueranreize – der Bundestag brachte im parlamentarischen Verfahren weitere Verbesserungen für Beschäftigte ein und hat nun das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen.

Etwa 30 Prozent der heutigen Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor. Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet. Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden.

Betriebsrente hängt von Betriebsgröße ab

Ob ein Betrieb die Möglichkeit von betrieblicher Altersvorsorge anbietet, hängt bislang oftmals von seiner Größe ab. Dabei gilt: Je größer der Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird das Angebot. Kleine und mittlere Unternehmen können und wollen den Aufwand für deren Aufbau oft nicht betreiben. Deshalb fehlt es in diesem Bereich häufiger noch an Angeboten und somit an einem höheren Versorgungsniveau im Alter.

Vereinfachung für Unternehmen

Der Weg zur Betriebsrente soll künftig vereinfacht werden. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Arbeitsministerin Nahles bei der 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag am 10.01.2017 deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Nahles: „Wir haben auf Garantien und Mindestleistungen verzichtet, weil das bisher der Haupthemmschuh war“, in kleineren Unternehmen Betriebsrenten anzubieten. Das Tarifpartnermodell stelle Vereinbarungen im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicher.

Sozialpartnermodell als Hoffnungsträger

Die Sozialpartner können so viel einfacher neue Betriebsrentensysteme für ganze Branchen aufbauen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.

Steuerzuschuss für Arbeitgeber

Arbeitgeber erhalten künftig einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich. Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

(BReg, PM vom 02.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht