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08.12.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsrenten: Dürfen ältere Versorgungsordnungen abgelöst werden?

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Die Neuregelung der Betriebsrenten muss aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers vernünftig und verhältnismäßig sein.

In  einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stritten sich die Parteien zum Teil seit mehreren Jahren über die Höhe der Betriebsrenten. Das Gericht entschied nun, dass der Konzern die besseren, älteren Versorgungsordnungen ablösen durfte.

Die ganz überwiegend noch im EnBW Konzern beschäftigten Kläger berufen sich bezüglich ihrer betrieblichen Altersversorgung auf ältere Betriebsvereinbarungen, die noch von Rechtsvorgängern des heutigen EnBW Konzerns abgeschlossen worden waren. Im Rahmen eines 2002 beschlossenen Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms (“TOPFIT“) der EnBW sollten plangemäß jährlich insgesamt 1 Milliarde Euro und davon bei den Betriebsrenten 10 Millionen Euro eingespart werden. In Vollzug dieses Plans wurden 2004 für die Beschäftigten verschlechternde Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Kläger wollen deshalb festgestellt wissen, dass sich ihre Betriebsrenten nach den älteren Versorgungsordnungen richten.

Zu hohe Anforderungen an die Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung

Nachdem 2011 mehrere Arbeitsgerichte und 2013 mehrere Kammern des LAG Baden-Württemberg den Klägern recht gegeben hatten, hob das BAG in mehreren Urteilen am 09.12.2014 und 16.06.2015 die Entscheidungen des LAG auf und verwies die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. In seinen Urteilen kritisierte das BAG, dass das Landesarbeitsgericht in den vorangegangenen Urteilen zu hohe Anforderungen an die Darstellung der wirtschaftlichen ungünstigen Entwicklung des EnBW Konzerns durch die Beklagten im Jahr 2003 gestellt habe. Es komme darauf an, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten, auf die ein vernünftiger Unternehmer habe reagieren dürfen und ob die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig gewesen seien.

Ältere Versorgungsordnungen dürfen abgelöst werden

Sieben Kammern des LAG in Stuttgart haben am 3. und 4. Dezember über insgesamt 88 Betriebsrentenverfahren verhandelt (Az. 2 Sa 21/14 u. a.). In allen Verfahren hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Danach ist EnBW nicht verpflichtet, den Klägern seit dem Ablösezeitpunkt Ende 2004 Betriebsrenten nach den älteren Betriebsvereinbarungen zu zahlen. Unter Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung des BAG lagen im maßgeblichen Zeitraum 2003 im EnBW Konzern aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, die zu einer Ablösung der betrieblichen Altersversorgung berechtigten. Diese ergaben sich aus einer damals gegebenen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung, die sich in einer sehr niedrigen Eigenkapitalquote widerspiegelte. Die Neuregelung der Betriebsrenten war aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien auch nicht unverhältnismäßig, sondern hat sich in das auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtete Gesamtkonzept eingepasst.

Das Landesarbeitsgericht hat in allen Fällen die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

(LAG Baden-Württemberg, PM vom 04.12.2015/ Viola C. Didier)


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