Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse ist unwirksam.
Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der seinem Arbeitgeber beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse seines Arbeitgebers und gegenüber dem Arbeitgeber erworben. Auf seinen Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Rückwirkende Betriebsrentenzahlung wurde verweigert
Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten Pensionskasse und Arbeitgeber ab.
Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht
Auf seine Klage sprach ihm das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zu (Urteil vom 22.12.2017 – 6 Sa 983/16). Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen.
Unangemessene Benachteiligung durch Mussvorschrift
Die Regelungen in den AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorgelegt werden müssen und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Formulierung als Mussvorschrift schließt eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies ist unangemessen. So besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. Der Kläger kann die Betriebsrente rückwirkend verlangen. Für die Firmenleistung gilt nichts anderes.
(LArbG Düsseldorf, PM vom 19.03.2018 / Viola C. Didier)