Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann – ebenso wie die Arbeitnehmer des Betriebs – einen Vorschlag für die Wahl des Betriebsrats einreichen. Der Vorschlag muss aber bestimmten formellen Anforderungen genügen, erklärt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
In einem Betrieb fand zum ersten Mal eine Betriebsratswahl statt. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft reichte beim Wahlvorstand im Oktober 2016 einen mit Kennwort versehenen Wahlvorschlag mit vier Bewerbern einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen im Original ein. Drei der vier Bewerber führten Rechtsstreite über im Frühjahr ausgesprochene Kündigungen.
Unterschrift fehlte – Ablehnung
Der Wahlvorstand lehnte den Vorschlag mangels Originalunterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten ab. Noch innerhalb der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist reichten die Gewerkschaftsbeauftragten Ende November 2016 unter Beifügung einer Originalvollmacht zuletzt ein mit zwei Originalunterschriften versehenes Schreiben ein, dem ausdrücklich in Ergänzung zum ersten Schreiben der bereits eingereichte Wahlvorschlag in Kopie beigefügt war. Der Wahlvorstand lehnte auch diesen Vorschlag als formell nicht ordnungsgemäß ab.
Keine übertriebenen formellen Anforderungen
Die den Wahlvorschlag einreichende Gewerkschaft begehrte vom Wahlvorstand im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Zulassung des Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl und war damit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (Beschluss vom 09.01.2017, Az. 3 TaBVGa 3/16). Der zunächst eingereichte Wahlvorschlag mit den Zustimmungserklärungen und die nachgereichten Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten bilden eine einheitliche Urkunde. Mit der bei Nachreichung beigefügten Kopie des Vorschlags ist sichergestellt, dass sich die Unterschriften auf den bereits eingereichten Wahlvorschlag beziehen. Die Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beziehen sich dagegen nur auf ihre Kandidatur und nicht darauf, welche Gewerkschaftsbeauftragten oder Arbeitnehmer den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift stützen. Da unklar ist, ob die Kündigungen der Wahlbewerber wirksam sind, können diese gewählt werden.
(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 22.03.2017 / Viola C. Didier)