• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsratswahl: Formelle Anforderungen an den Wahlvorschlag

27.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsratswahl: Formelle Anforderungen an den Wahlvorschlag

Beitrag mit Bild

© Coloures-pic/fotolia.com

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann – ebenso wie die Arbeitnehmer des Betriebs – einen Vorschlag für die Wahl des Betriebsrats einreichen. Der Vorschlag muss aber bestimmten formellen Anforderungen genügen, erklärt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In einem Betrieb fand zum ersten Mal eine Betriebsratswahl statt. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft reichte beim Wahlvorstand im Oktober 2016 einen mit Kennwort versehenen Wahlvorschlag mit vier Bewerbern einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen im Original ein. Drei der vier Bewerber führten Rechtsstreite über im Frühjahr ausgesprochene Kündigungen.

Unterschrift fehlte – Ablehnung

Der Wahlvorstand lehnte den Vorschlag mangels Originalunterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten ab. Noch innerhalb der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist reichten die Gewerkschaftsbeauftragten Ende November 2016 unter Beifügung einer Originalvollmacht zuletzt ein mit zwei Originalunterschriften versehenes Schreiben ein, dem ausdrücklich in Ergänzung zum ersten Schreiben der bereits eingereichte Wahlvorschlag in Kopie beigefügt war. Der Wahlvorstand lehnte auch diesen Vorschlag als formell nicht ordnungsgemäß ab.

Keine übertriebenen formellen Anforderungen

Die den Wahlvorschlag einreichende Gewerkschaft begehrte vom Wahlvorstand im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Zulassung des Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl und war damit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (Beschluss vom 09.01.2017, Az. 3 TaBVGa 3/16). Der zunächst eingereichte Wahlvorschlag mit den Zustimmungserklärungen und die nachgereichten Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten bilden eine einheitliche Urkunde. Mit der bei Nachreichung beigefügten Kopie des Vorschlags ist sichergestellt, dass sich die Unterschriften auf den bereits eingereichten Wahlvorschlag beziehen. Die Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beziehen sich dagegen nur auf ihre Kandidatur und nicht darauf, welche Gewerkschaftsbeauftragten oder Arbeitnehmer den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift stützen. Da unklar ist, ob die Kündigungen der Wahlbewerber wirksam sind, können diese gewählt werden.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 22.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©rawpixel/123rf.com


17.04.2025

Das Osterei im Steuerrecht

Ostern bringt nicht nur bunte Eier, sondern auch steuerliche Tücken mit sich. Denn je nachdem, woher das Ei kommt und wie es verzehrt wird, ändert sich der Umsatzsteuersatz.

weiterlesen
Das Osterei im Steuerrecht

Meldung

©agcreativelab/fotolia.com


17.04.2025

Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice-Zwang

Der BFH verneint den Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers.

weiterlesen
Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice-Zwang

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


16.04.2025

Mindestbesteuerung: EU-Richtlinie DAC 9 erlassen

Der Rat der EU hat Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen erlassen.

weiterlesen
Mindestbesteuerung: EU-Richtlinie DAC 9 erlassen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank