• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsratswahl: Formelle Anforderungen an den Wahlvorschlag

27.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsratswahl: Formelle Anforderungen an den Wahlvorschlag

Beitrag mit Bild

© Coloures-pic/fotolia.com

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann – ebenso wie die Arbeitnehmer des Betriebs – einen Vorschlag für die Wahl des Betriebsrats einreichen. Der Vorschlag muss aber bestimmten formellen Anforderungen genügen, erklärt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In einem Betrieb fand zum ersten Mal eine Betriebsratswahl statt. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft reichte beim Wahlvorstand im Oktober 2016 einen mit Kennwort versehenen Wahlvorschlag mit vier Bewerbern einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen im Original ein. Drei der vier Bewerber führten Rechtsstreite über im Frühjahr ausgesprochene Kündigungen.

Unterschrift fehlte – Ablehnung

Der Wahlvorstand lehnte den Vorschlag mangels Originalunterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten ab. Noch innerhalb der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist reichten die Gewerkschaftsbeauftragten Ende November 2016 unter Beifügung einer Originalvollmacht zuletzt ein mit zwei Originalunterschriften versehenes Schreiben ein, dem ausdrücklich in Ergänzung zum ersten Schreiben der bereits eingereichte Wahlvorschlag in Kopie beigefügt war. Der Wahlvorstand lehnte auch diesen Vorschlag als formell nicht ordnungsgemäß ab.

Keine übertriebenen formellen Anforderungen

Die den Wahlvorschlag einreichende Gewerkschaft begehrte vom Wahlvorstand im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Zulassung des Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl und war damit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (Beschluss vom 09.01.2017, Az. 3 TaBVGa 3/16). Der zunächst eingereichte Wahlvorschlag mit den Zustimmungserklärungen und die nachgereichten Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten bilden eine einheitliche Urkunde. Mit der bei Nachreichung beigefügten Kopie des Vorschlags ist sichergestellt, dass sich die Unterschriften auf den bereits eingereichten Wahlvorschlag beziehen. Die Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beziehen sich dagegen nur auf ihre Kandidatur und nicht darauf, welche Gewerkschaftsbeauftragten oder Arbeitnehmer den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift stützen. Da unklar ist, ob die Kündigungen der Wahlbewerber wirksam sind, können diese gewählt werden.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 22.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)