• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsratswahl: Formelle Anforderungen an den Wahlvorschlag

27.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsratswahl: Formelle Anforderungen an den Wahlvorschlag

Beitrag mit Bild

© Coloures-pic/fotolia.com

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann – ebenso wie die Arbeitnehmer des Betriebs – einen Vorschlag für die Wahl des Betriebsrats einreichen. Der Vorschlag muss aber bestimmten formellen Anforderungen genügen, erklärt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In einem Betrieb fand zum ersten Mal eine Betriebsratswahl statt. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft reichte beim Wahlvorstand im Oktober 2016 einen mit Kennwort versehenen Wahlvorschlag mit vier Bewerbern einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen im Original ein. Drei der vier Bewerber führten Rechtsstreite über im Frühjahr ausgesprochene Kündigungen.

Unterschrift fehlte – Ablehnung

Der Wahlvorstand lehnte den Vorschlag mangels Originalunterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten ab. Noch innerhalb der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist reichten die Gewerkschaftsbeauftragten Ende November 2016 unter Beifügung einer Originalvollmacht zuletzt ein mit zwei Originalunterschriften versehenes Schreiben ein, dem ausdrücklich in Ergänzung zum ersten Schreiben der bereits eingereichte Wahlvorschlag in Kopie beigefügt war. Der Wahlvorstand lehnte auch diesen Vorschlag als formell nicht ordnungsgemäß ab.

Keine übertriebenen formellen Anforderungen

Die den Wahlvorschlag einreichende Gewerkschaft begehrte vom Wahlvorstand im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Zulassung des Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl und war damit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (Beschluss vom 09.01.2017, Az. 3 TaBVGa 3/16). Der zunächst eingereichte Wahlvorschlag mit den Zustimmungserklärungen und die nachgereichten Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten bilden eine einheitliche Urkunde. Mit der bei Nachreichung beigefügten Kopie des Vorschlags ist sichergestellt, dass sich die Unterschriften auf den bereits eingereichten Wahlvorschlag beziehen. Die Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beziehen sich dagegen nur auf ihre Kandidatur und nicht darauf, welche Gewerkschaftsbeauftragten oder Arbeitnehmer den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift stützen. Da unklar ist, ob die Kündigungen der Wahlbewerber wirksam sind, können diese gewählt werden.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 22.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Meldung

©andreypopov/123rf.com


07.07.2026

Start-ups setzen große Hoffnungen auf die EU Inc.

Die geplante EU Inc. soll Unternehmensgründungen und grenzüberschreitendes Wachstum in Europa erleichtern.

weiterlesen
Start-ups setzen große Hoffnungen auf die EU Inc.

Meldung

©peshkova/123rf.com


07.07.2026

KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts

KI verbreitet sich im Arbeitsmarkt, doch Deutschlands systematischer Kompetenzaufbau hält mit dieser Entwicklung nicht Schritt.

weiterlesen
KI erreicht den Kern des deutschen Jobmarkts
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht