21.03.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsratswahl bei Volkswagen unwirksam

Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl war unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt festgestellt.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten. Diese sind dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet und werden vom dort gewählten Betriebsrat vertreten.

Betriebsratswahl 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge

Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten. Sie machten u.a. geltend, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Schriftliche Stimmabgabe hat Grenzen

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin blieben vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg (Beschluss vom 16.03.2022 – 7 ABR 29/20). Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen (vgl. § 24 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes [Wahlordnung – WO]).

Im vorliegenden Fall war der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen.

Die aktuelle BAG-Entscheidung über die Unwirksamkeit der im Jahr 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hat keine Auswirkungen auf die bis dahin vom Betriebsrat vorgenommenen Rechtshandlungen.


BAG vom 16.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Michael Feldner


18.11.2025

Wohl doch kein Steuerklassenprivileg für ausländische Familienstiftungen

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 30.11.2023 ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH eingereicht …

weiterlesen
Wohl doch kein Steuerklassenprivileg für ausländische Familienstiftungen

Meldung

nx123nx/123rf.com


18.11.2025

Rat der EU billigt Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Die EU hat eine überarbeitete Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung beschlossen, um Verbraucherstreitigkeiten künftig einfacher lösen zu können.

weiterlesen
Rat der EU billigt Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


18.11.2025

Verdeckte Gewinnausschüttung ohne steuerlichen Wert

Auch wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung formal vorliegt, muss ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil erkennbar sein.

weiterlesen
Verdeckte Gewinnausschüttung ohne steuerlichen Wert

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank