Führungskräfte, die in mehreren Betriebseinheiten tätig sind, dürfen an mehreren Betriebsratswahlen teilnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) entschieden. Dies gilt auch in komplexen Unternehmensstrukturen mit abweichender Organisation gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung.
Hintergrund: Matrix-Struktur und Betriebsratswahl
Die Arbeitgeberin, ein IT-Dienstleister, hatte ihre Organisation in fünf Einheiten unterteilt, darunter den „Betrieb Region Süd“. Diese Struktur wich von der gesetzlichen Definition nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab. Führungskräfte, sogenannte Matrix-Führungskräfte, leiteten teamübergreifend Mitarbeiter verschiedener Organisationseinheiten, ohne selbst leitende Angestellte zu sein.
Im Rahmen der Betriebsratswahl 2022 im Betrieb Region Süd hatte der Wahlvorstand auch diese Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt eingestuft, da sie Vorgesetzte dort tätiger Beschäftigter waren.
Streit um Wahlberechtigung
Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Ihrer Auffassung nach gehörten die Führungskräfte nicht zum Betrieb Region Süd und seien daher nicht wahlberechtigt. Die Vorinstanzen gaben ihr Recht und erklärten die Wahl für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht sah eine Mehrfach-Wahlberechtigung als ausgeschlossen an.
Entscheidung des BAG: Wahlrecht kann mehrfach bestehen
Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung. Nach § 7 Satz 1 BetrVG ist wahlberechtigt, wer einem Betrieb zugehört und mindestens 16 Jahre alt ist. Diese Zugehörigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in die Betriebsorganisation und nicht zwingend aus einer exklusiven Zuordnung. Der Umstand, dass eine Person bereits einem anderen Betrieb zugeordnet ist, schließt das Wahlrecht in einem weiteren Betrieb nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in mehrere Betriebsorganisationen.
Ob die Matrix-Führungskräfte im konkreten Fall tatsächlich in den Betrieb Region Süd eingegliedert waren, konnte das BAG nicht abschließend klären. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen der Wahlberechtigung – insbesondere im Lichte der Gesamtbetriebsvereinbarung – erfüllt sind.