Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Betriebsrätemodernisierungsgesetz in geänderter Fassung angenommen. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz die Betriebsratsarbeit modernisieren und erleichtern.
Der Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sieht vor, Betriebsratswahlen zu vereinfachen. Hierzu erfolgt eine Ausweitung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im Anwendungsbereich des Wahlverfahrens.
Verbesserung des Kündigungsschutzes
Um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, soll der Kündigungsschutz verbessert werden. Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden erfolgt die Streichung der Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Auch bei der Qualifizierung gibt es Neuerungen. Das Gesetz stärkt das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung und ermöglicht die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung.
KI bei der Betriebsratsarbeit
Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI (Künstliche Intelligenz) gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich. Auch ist die Klarstellung vorgesehen, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist. Betriebsräte sollen die Möglichkeit erhalten, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
Künftig können Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden. Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, soll im BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden. Diese Maßnahmen vereinfachen die Betriebsratsarbeit.
Änderungen am Entwurf
Eine Änderung des Entwurfs gab es unter anderem beim Wahlrecht: Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wird von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgesenkt. Zudem stellt das Gesetz klar, dass die Verschwiegenheitspflichten der oder des Datenschutzbeauftragten auch solche Informationen umfassen, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber die interessenvertretungsrechtliche Unabhängigkeit des Betriebsrats berühren. Wie für den Sprecherausschuss und den Gesamtsprecherausschuss soll mit einer Ergänzung auch für den Konzernsprecherausschuss die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme per Video- und Telefonkonferenz eröffnet werden. Ferner hat man, bezogen auf das mobile Arbeiten, Regelungen zur Gleichbehandlung beim Unfallversicherungsschutz getroffen.
Dem Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu. Die AfD-Fraktion und die FDP-Fraktion enthielten sich, die Fraktion Die Linke stimmte dagegen.
(Dt. Bundestag, hib vom 19.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)