Der Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin hatte mit dem Kläger Anfang 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen und diesen später um ein weiteres Jahr bis zum 14.02.2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitsverträge von insgesamt 19 Beschäftigten sollten am 14.02.2023 wegen Befristung enden. Die Arbeitgeberin bot 16 Beschäftigten einen unbefristeten Arbeitsvertrag an, dem Kläger hingegen nicht.
Der Mitarbeiter klagte deshalb gegen die Wirksamkeit der Befristung. Hilfsweise sollte die Arbeitgeberin verurteilt werden, den Mandatsträger ab dem 15.02.2023 zu den bisherigen Bedingungen unbefristet zu beschäftigen. Der Mitarbeiter trug vor, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf der Mitgliedschaft im Betriebsrat. Die Arbeitgeberin berief sich dagegen darauf, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht zufrieden gewesen. Dessen Betriebsratstätigkeit habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.
Das Urteil
Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Das ArbG, das LAG und schließlich das BAG hielten die Befristung für wirksam. Das Betriebsratsamt des Klägers sei nicht entscheidend dafür gewesen, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsratsmitglied keinen unbefristeten Folgevertrag angeboten habe.
Das BAG bestätigte im Wesentlichen seine Rechtsprechung aus den Jahren 2012 und 2014 (7 AZR 698/11 und 7 AZR 847/12), wonach Betriebsratsmitglieder zwar durch § 15 KSchG vor einer ordentlichen Kündigung geschützt sind; die Wahl in den Betriebsrat habe indes nicht die Unwirksamkeit einer Befristung zur Folge. Auch das Europarecht führe zu keiner anderen Bewertung. § 15 KSchG sei hiernach nicht über den Wortlaut hinaus auch auf Befristungen anwendbar. Das einzelne Betriebsratsmitglied sei durch § 78 Satz 2 BetrVG hinreichend vor Benachteiligungen geschützt.
Dass das LAG im vorliegenden Fall unter Würdigung der Umstände zu der Überzeugung gelangt war, dass das Ausbleiben des unbefristeten Folgevertrags nicht auf der Betriebsratstätigkeit beruht, war für das BAG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bewertung
Mit der Entscheidung ist klargestellt, dass Mitglieder des Betriebsrats nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden dürfen; das Mandat an sich garantiert aber auch keinen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beschäftigte können nicht darauf bauen, dass die Wahl in den Betriebsrat vor dem Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses schützt.
Unterbleibt das Angebot eines (unbefristeten) Folgevertrags, liegt die Beweislast für eine Benachteiligung grundsätzlich bei dem jeweiligen Betriebsratsmitglied. Bereits im Jahr 2014 (7 AZR 847/12) hatte das BAG entschieden, dass die Frage, warum der Arbeitgeber einen (unbefristeten) Folgevertrag nicht angeboten hat, eine „innere Tatsache“ des Arbeitgebers darstellt. Das betroffene Betriebsratsmitglied hat über die wahre, „innere“ Motivation des Arbeitgebers in der Regel keine Kenntnis und könne diese Tatsache daher kaum beweisen. Hiernach genügt der Vortrag von Indizien, die für eine Benachteiligung sprechen. Derartige Indizien können etwa sein, dass der Arbeitgeber allen anderen befristet Beschäftigten durchaus Verlängerungen angeboten hat. Ebenfalls kann es ausreichen, dass sich der Arbeitgeber in einer Art und Weise zum Betriebsratsamt geäußert hat, die eine Benachteiligung nahelegt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die vorgetragenen Indizien entkräften.
Für das LAG reichte es dabei nicht aus, dass die Arbeitgeberin immerhin 16 von 19 Arbeitnehmern einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten hatte – insbesondere, nachdem andere Betriebsratsmitglieder ebenfalls nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hatten.
Wollen Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängern, sollten sie die tragenden Entscheidungsgründe besonders sorgfältig dokumentieren. Solche sachlichen Gründe können beispielsweise eine geringere Arbeitsleistung, persönliches Fehlverhalten oder schlicht mangelnder Bedarf an der Arbeitsleistung sein.