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27.05.2021

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„Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ verabschiedet – ein Überblick

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ verabschiedet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insbesondere die Wahl von Betriebsräten vereinfacht und die Rechte des Betriebsrats gestärkt werden. Indes bleibt das Gesetz in einigen Bereichen lückenhaft und lässt eine nachhaltige Modernisierung der Betriebsverfassung vermissen. Nach Beratung im Bundesrat, die bereits am 28. Mai 2021 stattfinden soll, ist mit einer zeitnahen Verkündung und einem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen. Anlass genug, einen kurzen Überblick zum wesentlichen Inhalt zu geben.

„Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ verabschiedet – ein Überblick

RA Thomas Köllmann
Küttner Rechtsanwälte, Köln

Absenkung des Wahlalters für Betriebsratswahlen

Das Mindestalter für die aktive Wahlberechtigung wird von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgesenkt (§ 7 BetrVG-E). Weil § 9 BetrVG die Größe des Betriebsrats von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten abhängig macht, kann diese Änderung auch Auswirkungen auf die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder haben.

Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens

Das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG), das sich teilweise durch formelle Vereinfachungen und kürzere Fristen kennzeichnet, wird sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet. In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten wird das vereinfachte Wahlverfahren verpflichtend. Zudem wird für Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zu vereinbaren.

Erweiterung des Kündigungsschutzes

Die Ausweitung des Kündigungsschutzes von Personen, die Betriebsratswahlen vorbereiten oder einleiten, sieht der Gesetzgeber als Mittel zur Erleichterung von Betriebsratsgründungen an. Dazu wird zunächst der Kündigungsschutz für die zur Wahlversammlung einladenden Beschäftigten auf die ersten sechs – statt bisher die ersten drei – in der Einladung aufgeführten Personen erstreckt (§ 15 Abs. 3a S. 1 KSchG-E). Damit schützt die Neuregelung eine größere Anzahl Personen als für das Einladungsschreiben mindestens erforderlich ist (vgl. § 17 Abs. 3 BetrVG). Zudem wird der Kündigungsschutz auf Personen erweitert, die bloße Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen („Vorfeld-Initiatoren“). Bisher beginnt der besondere Kündigungsschutz bei der erstmaligen Betriebsratswahl mit der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung. Dieser Schutz wird auf ordentliche personen- und verhaltensbedingte (nicht betriebsbedingte (!)) Kündigungen der Vorfeld-Initiatoren erstreckt, sofern sie ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen (§ 15 Abs. 3b KSchG-E). Diese Absichtserklärung kann vom Beschäftigten verfasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Vorbereitungshandlungen können nach der Gesetzesbegründung Gespräche mit anderen Beschäftigten bezüglich der Unterstützung einer Betriebsratsgründung oder die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft hinsichtlich des Erhalts von Informationen zur Betriebsratswahl sein. Zeitlich beginnt der Kündigungsschutz mit der Beglaubigung der Unterschrift unter der Absichtserklärung, er endet mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahl, spätestens jedoch drei Monate nach der Beglaubigung.

Virtuelle Betriebsratssitzung

  • 129 Abs. 1 BetrVG ermöglicht aktuell bis einschließlich zum 30. Juni 2021 aus Anlass der Corona-Pandemie die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz. Diese Möglichkeit soll dauerhaft bestehen: Betriebsräte können Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, wobei die Präsenzsitzung grundsätzlich Vorrang haben soll (§ 30 Abs. 1, 2 BetrVG-E). Die Teilnahme an der Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz ist nur zulässig, wenn
  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Dabei hat der Betriebsrat durch technische (z.B. verschlüsselte Verbindung) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes) die Vertraulichkeit sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Eine Beschlussfassung des Betriebsrates kann wirksam erfolgen, wenn einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen. Dazu bestimmt § 33 Abs. 1 S. 2 BetrVG-E, dass Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, als anwesend gelten. Diese Vorgaben finden auch für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung Anwendung. Indes fehlt eine Regelung zur Fortführung der während der Corona-Pandemie zulässigen Sitzungen der Einigungsstellen und der Wirtschaftsausschüsse per Video- und Telefonkonferenz. Der bisherige § 129 Abs. 2 BetrVG tritt voraussichtlich am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur

Betriebsvereinbarungen können in Zukunft unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden, dazu genügt ein elektronisches Signieren von Betriebsrat und Arbeitgeber auf dem gleichen Dokument (§ 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG-E). Diese Möglichkeit gilt auch für Interessenausgleich und Sozialplan (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG-E). Beim Einigungsstellenspruch hat der Vorsitzende das Dokument unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen und dann an die Betriebsparteien weiterzuleiten (§ 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG-E).

Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die Verarbeitung durch den Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfolgt. Zudem ist der betriebliche Datenschutzbeauftrage auch für die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Betriebsrat zuständig, gegenüber dem Arbeitgeber aber in besonderem Maß zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 79a BetrVG-E).

Mitbestimmung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI)

Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI im Betrieb werden die Beteiligungsrechte ausgeweitet:

  • Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als erforderlich, sofern der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss (§ 80 Abs. 3 BetrVG-E).
  • Darüber hinaus gelten die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist (§ 90 Abs. 1 S. 3 BetrVG-E).
  • Schließlich findet das Recht des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden (§ 95 Abs. 2a BetrVG-E).

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

In § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird ein Mitbestimmungsrecht für die Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Die Einführung der mobilen Arbeit („ob“) verbleibt allerdings in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Eine wirkliche Erweiterung der Mitbestimmung wird damit kaum einhergehen.

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift bereits nach geltender Rechtslage im Homeoffice, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Wege zum Drucker oder zum Schrank mit Büromaterial sind im Homeoffice versichert, nicht aber bspw. der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Nahrungsaufnahme. Diese Lücke wird durch eine Anpassung des § 8 SGB VII-E geschlossen, wonach der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten („Homeoffice“) oder an einem anderen Ort („mobile Arbeit“) ausgeübt wird. Darüber hinaus wird der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die Beschäftigte zur Betreuung der Kinder außer Haus zurücklegen.

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