• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsprüfung: Auskunfts- und Vorlageverlangen anfechtbar?

06.07.2017

Meldung, Steuerrecht

Betriebsprüfung: Auskunfts- und Vorlageverlangen anfechtbar?

Beitrag mit Bild

©kwarner/fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Natur von Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung beschäftigt und die Frage beantwortet, ob diese anfechtbaren Verwaltungsakte sind.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung legte die Klägerin auf Aufforderung der Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisdokumentation für die Jahre 2008 bis 2012 vor. Diese bezog sich u. a. auf Produkte, die von der niederländischen Muttergesellschaft eingekauft wurden, welche diese Produkte ihrerseits von der im asiatischen Raum ansässigen Schwestergesellschaft der Klägerin bezogen hatte.

Einspruch gegen Prüferanfragen

Die Betriebsprüfung ging auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation davon aus, dass hinsichtlich dieser ursprünglich aus Asien stammenden Produkte die sog. Gewinnaufteilungsmethode angewandt worden sei und forderte diverse Unterlagen, insbesondere die Bilanz der asiatischen Schwestergesellschaft, an. Hiergegen und gegen weitere Prüferanfragen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 04.04.2017 (6 K 1128/15) als unzulässig ab. Es fehle an einer anfechtbaren Regelung (Verwaltungsakt). Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden sei, handele es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen. Anders sei der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung stehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung des Prüfers als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen müsse.

Steuerliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung

Dies vermochte der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen, zumal die Betriebsprüfung angekündigt hatte, bei Nichtvorlage der Unterlagen die Außenprüfung abzuschließen. Die Ankündigung durch den Beklagten, aus der Nichtvorlage etwaige steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen, spreche gerade nicht für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens zur Erlangung der Unterlagen. Insofern gelte nichts anderes als beim Verlangen der Finanzbehörden, Gläubiger und Zahlungsempfänger zu benennen. Auch diese Benennungsverlangen stellten – obwohl der Steuerpflichtige bei Nichtbefolgung mit steuerlichen Konsequenzen rechnen müsse – keine selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakte dar.

(FG Düsseldorf, NL vom 05.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


11.03.2026

Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Seit der Reform der Grundsteuer haben sich bereits zahlreiche Finanzgerichte mit den verschiedenen Grundsteuermodellen und deren verfassungsrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt. Am Ende des vergangenen Jahres hatte sich nun auch der BFH zur kontrovers diskutierten Verfassungskonformität des Bundesmodells geäußert.

weiterlesen
Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Meldung

©estations/fotolia.com


11.03.2026

OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen dürfen nicht vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

weiterlesen
OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


11.03.2026

FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei der Immobilienbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke stark auf tatsächlich am Markt erzielte Preise abstellen.

weiterlesen
FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)