Mit BMF-Schreiben vom 27.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium die Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 neu festgelegt. Die Werte gelten ab dem 01.01.2027.
Mehr Umsatz, mehr Prüfung?
Die Betriebsprüfungsordnung unterscheidet Betriebe insbesondere nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Dafür werden Betriebe je nach Betriebsart in Größenklassen eingeordnet: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe. Maßgeblich sind je nach Betriebsart insbesondere Umsatzerlöse, steuerlicher Gewinn, Aktivvermögen oder Jahresprämieneinnahmen. Für Handelsbetriebe liegt die Grenze zum Großbetrieb künftig etwa bei Umsatzerlösen von über 14,7 Mio. € oder einem steuerlichen Gewinn von über 840.000 €. Bei Fertigungsbetrieben gelten über 12,6 Mio. € Umsatz oder über 997.500 € Gewinn. Für freie Berufe nennt die Anlage über 12,6 Mio. € Umsatz oder über 1,47 Mio. € Gewinn als Grenze zum Großbetrieb.
Daneben enthält die Anlage zum BMF-Schreiben besondere Fallarten. Verlustgesellschaften mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen können als Großbetriebe erfasst werden. Beteiligungsgesellschaften bestimmter Gewerbekennzahlen werden als Mittelbetriebe erfasst. Fälle mit bedeutenden Einkünften liegen vor, wenn die Summe bestimmter positiver Einkünfte über 750.000 € beträgt.
Wofür die Einordnung wichtig ist
Die Größenklasse ist kein bloß statistisches Merkmal. Sie dient der Finanzverwaltung zur Organisation der steuerlichen Außenprüfung. Sie beeinflusst insbesondere die Betriebskartei, die Prüfungsplanung und die Auswahlsystematik. Je größer und steuerlich bedeutsamer ein Betrieb ist, desto stärker steht er regelmäßig im Fokus der Betriebsprüfung.

