Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.05.2026 (VI R 19/23) entschieden, dass eine Erdgeschosswohnung eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht bereits in den 1990er-Jahren steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden war.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger hatte den landwirtschaftlichen Betrieb 2012 von seiner Mutter übernommen. Im Wirtschaftsjahr 2015/2016 erklärte er die Entnahme einer zuvor vermieteten, anschließend selbst genutzten Erdgeschosswohnung samt Grund und Boden als steuerfrei. Das Finanzamt setzte dagegen einen Entnahmegewinn von 118.198,79 € an. Das Finanzgericht gab dem Kläger zunächst Recht, weil es davon ausging, das gesamte Wohnhaus sei bereits zum 01.01.1993 steuerfrei entnommen worden.
BFH legt alte Erklärungen anders aus
Nach Auffassung des BFH bezogen sich der Antrag vom 14.12.1994 und die Bestätigung des Finanzamts vom 20.02.1995 jedoch nicht auf das gesamte Wohnhaus. Entnommen worden sei vielmehr nur der Grund und Boden, der zu einer neu errichteten Betriebsleiterwohnung in einem anderen Gebäude gehörte. Für diese Wohnung war der Bauantrag am 03.08.1989 und damit nach dem 01.01.1987 gestellt worden. Sie gehörte deshalb von Anfang an zum Privatvermögen; der dazugehörige Grund und Boden konnte gleichwohl nach der damaligen Übergangsregelung steuerfrei entnommen werden.
Erdgeschosswohnung blieb Betriebsvermögen
Auch spätere Erklärungen und das Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1998 führten nach Ansicht des BFH nicht zur steuerfreien Entnahme der Erdgeschosswohnung. Sie blieb bis zur späteren Selbstnutzung Betriebsvermögen. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die Höhe des steuerpflichtigen Entnahmegewinns feststellen.
Das Urteil des Finanzgerichts München wurde aufgehoben und die Sache zur Ermittlung des steuerpflichtigen Entnahmegewinns zurückverwiesen.

