Betriebsausflug und Sommerfest sind derzeit beliebte Möglichkeiten, den Mitarbeitern außerhalb des Arbeitsalltags für die geleistete Arbeit zu danken und das Betriebsklima durch das zwischenmenschliche Miteinander zu fördern. Durch die geänderten Berechnungsgrundlagen für Betriebsveranstaltungen ist die steuerliche Freistellung jedoch komplexer geworden.
Der Bundesfinanzhof veröffentlichte im vergangenen Jahr mehrere Urteile zu Betriebsveranstaltungen. Dabei hatte er u.a. festgestellt, dass nicht sämtliche Leistungen des Arbeitgebers für die Feier in die 110 Euro-Freigrenze einfließen, sondern nur solche, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern „unmittelbar konsumiert“ werden. Dazu gehörten etwa die Bewirtung sowie Aufwendungen für Künstler und Musiker. Zudem wurde der auf die Begleitperson entfallende Anteil der Kosten den Arbeitnehmern nicht als eigener Vorteil zugerechnet.
Anrechnungsfähige Aufwendungen
Diese Regelungen wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 weitestgehend gekappt. So beschloss der Gesetzgeber, dass in den Freibetrag alle Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind. Dazu gehören über die Kosten für Speisen und Getränke hinaus dann auch insbesondere Raum- und Ausstattungskosten sowie eventuelle Aufwendungen für Eventmanager und fremdes Organisationspersonal. Eine Aufteilung der Aufwendungen in nicht konsumierbare und konsumierbare Kosten ist folglich künftig nicht durchzuführen. Die Crux bei der Sache: Erstens werden alle Veranstaltungskosten in die Berechnungsbasis für den umlagefähigen Gesamtbetrag einbezogen, und zweitens werden auch die Kosten für die Begleitperson in die 110 Euro-Grenze des Arbeitnehmers mit eingerechnet. Folglich kann diese Regelung künftig schnell zur Überschreitung des Freibetrags und zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Positiv: Freibetrag statt Freigrenze
Nach bisher geltender Rechtsprechung waren die üblichen Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen bis zu einer Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer (inkl. Umsatzsteuer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wurde jedoch diese vom Fiskus genehmigte Freigrenze auch nur um einen einzigen Cent überschritten, waren normalerweise die gesamten Zuwendungen für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil bzw. steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln. Diese Praxis wurde jetzt geändert, indem ein Freibetrag bis zu 110 Euro pro Veranstaltung angesetzt werden kann. Wobei ein Freibetrag gegenüber einer Freigrenze steuerlich den Vorteil hat, dass bei einer Überschreitung dieses Betrags nur der darüber liegende Anteil steuer- und sozialabgabenpflichtig wird und nicht die gesamte Summe zur Grundlage der Berechnung heranzuziehen ist.
(Steuerberaterkammer Stuttgart / Viola C. Didier)