Dem Institut der „Betriebsaufspaltung“ fehlt es an einem gesetzlichen Fundament. Nicht verwunderlich also, dass stille Reserven bei unerkanntem Sonderbetriebsvermögen II in Betriebsaufspaltungen zur Steuerfalle werden können.
Wirtschaftsgüter, die im Eigentum von einem oder mehreren Mitunternehmern einer Personengesellschaft stehen, gehören zum Sonderbetriebsvermögen I, wenn sie unmittelbar dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienen, zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn sie die Beteiligung des Mitunternehmers fördern. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 19.11.2015 – 5 K 286/12) gelten die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch dann, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter ohnehin steuerlich verstrickt sind, da sie sich im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG befinden. Des Weiteren gingen die Grundsätze der Betriebsaufspaltung der gewerblichen Prägung vor.
Problem: Übertragung stiller Reserven
Die Folge dieser Ansicht: Die stillen Reserven in Anteilen an der Betriebskapitalgesellschaft, die dem Sonderbetriebsvermögen II der Besitzpersonengesellschaft zugeordnet werden, sind bei Übertragung auf nicht an der Besitzpersonengesellschaft Beteiligte aufzudecken. Wird durch die Übertragung die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung insgesamt beendet, sind auch die stillen Reserven in den Anteilen, die der übertragende Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft noch an der Betriebskapitalgesellschaft behält, aufzudecken.
Der Tipp für die Praxis
Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Burkhard Binnewies wies beim Steuerforum 2018 in Hannover sieht diese Rechtsprechung äußerst kritisch, da der Betriebsaufspaltung nach wie vor das gesetzliche Fundament fehle. Deshalb solle sie jedenfalls dann zurücktreten, wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens anzunehmen ist. Wer aber trotz der juristischen Bedenken Sicherheit vor der unerkannten Auflösung stiller Reserven haben wolle, müsse dafür sorgen, dass nicht nur die an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG überführt werden, sondern auch die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.
(StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 26.02.2018 / Viola C. Didier)