Der Sturz eines Versicherten während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen. Dies hat das Sozialgericht Aachen in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Aachener Richter gaben mit dem Urteil vom 06.10.2017 (S 6 U 135/16) einem Versicherten Recht, der an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte. Im Rahmen jener Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern statt, in dessen Verlauf der Kläger auf der Bowlingbahn ausrutschte und sich seine Schulter ausrenkte.
Bowling fester Programmpunkt der Fortbildung
Während die beteiligte Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall noch mit dem Argument verneint hatte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet, stellte das Sozialgericht fest, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Maßgeblich hierfür sei, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden war und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, von der beide Betriebe zu profitieren hofften, habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.
(SG Aachen, PM vom 07.12.2017 / Viola C. Didier)