In der Praxis der betrieblichen Altersversorgung werden Direktzusagen des Arbeitgebers häufig durch Rückdeckungsversicherungen flankiert, die das Finanzierungsrisiko abdecken sollen. Die im Aufhebungsvertrag versehentlich abgetretene Rückdeckungsversicherung birgt jedoch Risiken.
Die Direktzusage ist nach wie vor eine verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die zugesagte Versorgung unmittelbar aus seinem Vermögen zu leisten. Insbesondere bei kleinen Unternehmen oder wenn einzelnen Führungskräften eine hohe Versorgung zugesagt wurde, führt die Direktzusage zu einem hohen Finanzierungsrisiko beim Arbeitgeber, denn dieser trägt dann uneingeschränkt das Langlebigkeitsrisiko. Viele Arbeitgeber decken das Finanzierungsrisiko durch den Abschluss von Lebensversicherungen, sog. Rückdeckungsversicherungen. Ein weiterer Vorteil von Rückdeckungsversicherungen ist, dass im Einzelfall durch ihre Verpfändung an den Versorgungsberechtigten Lücken im gesetzlichen Insolvenzschutz geschlossen werden können.
Versehentliche Abtretung als Problem
Die Rückdeckungsversicherung ist eine reine Innenfinanzierung des Arbeitgebers und ausschließlich Gegenstand von Vereinbarungen zwischen ihm und dem Versicherer; der Versorgungsberechtigte erwirbt an ihr keine Rechte. Gleichwohl wird beim Abschluss von Aufhebungsverträgen in der Praxis häufig die Abtretung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten vereinbart. In vielen Fällen geschieht dies allerdings nicht bewusst, sondern weil die Beteiligten die verschiedenen Formen der Versorgung und ihrer Finanzierung verwechseln oder bei der Verwendung von Musterformularen durcheinandergeraten.
Der Fachbeitrag „Die im Aufhebungsvertrag (versehentlich) abgetretene Rückdeckungsversicherung“ von RA/FAArbR Dr. Martin Diller und RA Dr. Markus Risse stellt typische Konstellationen vor und erläutert die mit der – bewussten oder unbewussten – Abtretung von Rückdeckungsversicherungen verbundenen arbeitsrechtlichen, versicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Probleme.
Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 15.04.2016, Heft 15, Seite 890 – 894 oder online unter Dokumentennummer DB1193699