In einem aktuellen Urteil fordert das Bundesarbeitsgericht (BAG) sachliche Gründe für die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.
Bislang hat das BAG in der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften gesehen, sodass das sog. „Drei-Stufen-Modell“ keine Anwendung fand. Der damit verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte wurde jedoch an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gemessen.
Sachliche Gründe künftig erforderlich
Nunmehr fordert das BAG für die Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs im Einzelfall sachliche Gründe (Urteil 3 AZR 439/15 vom 13.10.2016). Diese können auch in veränderten Wertvorstellungen liegen, wenn der Dotierungsrahmen im Wesentlichen gleich bleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffenen Arbeitnehmergruppen zumutbar ist.
Wichtig für die Praxis
Auf den ersten Blick wirkt die vom BAG vorgenommene Änderung seiner Rechtsprechung wie eine Marginalie. Werden Änderungen von Versorgungsregelungen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, ist in Zukunft nun aber stets auch eine konkrete Prüfung vorzunehmen, ob der jeweils klagende Arbeitnehmer im Einzelfall durch die Änderung einen Eingriff in seine zu erwartenden Versorgungsbezüge erleiden musste. Dies gilt auch für die Neueinführung oder Veränderung versicherungsmathematischer Abschläge. Welche Feinheiten in der Praxis darüber hinaus noch zu beachten sind, erklärt RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen im Kurzkommentar zu diesem Urteil. Sie finden den Beitrag im kommenden DER BETRIEB sowie schon jetzt online unter DB1228236.