08.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Betrieb muss Arbeitskampf nicht unterstützen

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Kein Streik auf dem Betriebsgelände: Auch unter Berücksichtigung des Streikrechts ist ein Arbeitgeber nicht gehalten, einen gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH keine Streikmaßnahmen durchführen darf.

Ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikmaßnahmen u.a. auf dem – nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden – Parkplatz des Unternehmens durchzuführen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so ein Streik effektiv geführt werden könne. Hiergegen wendet sich die Amazon Pforzheim GmbH mit einer Unterlassungsklage.

Betriebsgelände muss nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden

Das ArbG Berlin hat der Klage mit Urteil vom 07.04.2016 (Az. 41 Ca 15029/15) entsprochen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Amazon Pforzheim GmbH auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und muss deshalb ihr Betriebsgelände – unabhängig von einer Einfriedung – nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 15/2016 vom 07.04.2016 / Viola C. Didier)


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