Das BMF äußert sich in einem aktuellen Schreiben zum BFH-Urteil vom 25.03.2015 (I R 52/13), wonach die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in seinem Schreiben vom 21.06.2017 klar, dass jPöR nur mit ihren BgA jeweils unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) sind. Aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft resultiert losgelöst von der Einkünftequalifikation im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Personengesellschaft bei der beteiligten jPöR auf Grund des § 4 KStG nur ein BgA, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft nicht vermögensverwaltend oder land- und forstwirtschaftlich sind. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Personengesellschaft. Auch der Umstand, dass an der Personengesellschaft nur jPöR beteiligt sind, hat hierauf keinen Einfluss. Ein solcher BgA liegt losgelöst davon vor, ob die für die Merkmale der wirtschaftlichen Selbständigkeit einerseits und des wirtschaftlichen Gewichts andererseits geltenden Umsatzgrenzen des R 4.1 Abs. 4 und 5 KStR erfüllt sind.
Das vollständige BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706 / 14 / 10001 vom 21.06.2017 finden Sie hier.
(BMF-Schreiben vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)