Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie der Begriff der „ständigen Einrichtung“ im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen auszulegen ist.
Ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Programmierer wurde von einer niederländischen Firma beauftragt, ihre IT-Systeme zu integrieren. Dazu stellte sie ihm ein Besprechungszimmer in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Von dort aus konnte er über einen Kabelanschluss auf den Server des Unternehmens zugreifen. Für die Arbeiten nutzte er seinen eigenen Laptop; Administratorenrechte für den Server hatte ihm die Firma eingeräumt. Das Finanzamt unterwarf die bezogene Vergütung der deutschen Besteuerung. Der Programmierer wandte ein, dass das Besteuerungsrecht den Niederlanden zustehe. In Deutschland dürften die Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.
Abstellen auf DBA
Mit seiner Klage hatte der Programmierer keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf sprach das Besteuerungsrecht mit Urteil 13 K 952/14 vom 19.01.2016 dem deutschen Staat zu. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbstständige in den Niederlanden in einer sog. „ständigen Einrichtung“ tätig werde. Diese müsse ihm regelmäßig zur Verfügung stehen.
Auf „ständige Einrichtung“ kommt es an
Der Begriff der „ständigen Einrichtung“ entspreche dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. Eine solche Verfügungsmacht habe der Programmierer über den Besprechungsraum nicht besessen. Ihm sei weder ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Um Zutritt zu erhalten, habe er einen Firmenangehörigen fragen müssen. Der Raum sei auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Er durfte sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen. Das reiche für eine „ständige Einrichtung“ nicht aus.
(FG Düsseldorf, NL vom 09.03.2016 / Viola C. Didier)