• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Besteuerungsrecht: Wann liegt eine „ständige Einrichtung“ vor?

11.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Besteuerungsrecht: Wann liegt eine „ständige Einrichtung“ vor?

Beitrag mit Bild

Der Begriff der „ständigen Einrichtung“ entspricht dem der Betriebsstätte und verlangt eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeit.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie der Begriff der „ständigen Einrichtung“ im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen auszulegen ist.

Ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Programmierer wurde von einer niederländischen Firma beauftragt, ihre IT-Systeme zu integrieren. Dazu stellte sie ihm ein Besprechungszimmer in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Von dort aus konnte er über einen Kabelanschluss auf den Server des Unternehmens zugreifen. Für die Arbeiten nutzte er seinen eigenen Laptop; Administratorenrechte für den Server hatte ihm die Firma eingeräumt. Das Finanzamt unterwarf die bezogene Vergütung der deutschen Besteuerung. Der Programmierer wandte ein, dass das Besteuerungsrecht den Niederlanden zustehe. In Deutschland dürften die Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

Abstellen auf DBA

Mit seiner Klage hatte der Programmierer keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf sprach das Besteuerungsrecht mit Urteil 13 K 952/14 vom 19.01.2016 dem deutschen Staat zu. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbstständige in den Niederlanden in einer sog. „ständigen Einrichtung“ tätig werde. Diese müsse ihm regelmäßig zur Verfügung stehen.

Auf „ständige Einrichtung“ kommt es an

Der Begriff der „ständigen Einrichtung“ entspreche dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. Eine solche Verfügungsmacht habe der Programmierer über den Besprechungsraum nicht besessen. Ihm sei weder ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Um Zutritt zu erhalten, habe er einen Firmenangehörigen fragen müssen. Der Raum sei auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Er durfte sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen. Das reiche für eine „ständige Einrichtung“ nicht aus.

(FG Düsseldorf, NL vom 09.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Hans Weggenmann


05.05.2025

Koalitionsvertrag 2025 – Deep Dive zur Unternehmensbesteuerung

Der Koalitionsvertrag enthält im Bereich der Unternehmensbesteuerung grds. positive Ansätze, doch es fehlt an der nötigen Entschlossenheit für eine umfassende und zügige Unternehmenssteuerreform.

weiterlesen
Koalitionsvertrag 2025 – Deep Dive zur Unternehmensbesteuerung

Meldung

©animaflora/fotolia.com


05.05.2025

BFH zur Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten

Doppelbesteuerung vermeiden: Der Bundesfinanzhof hat wichtige Kriterien zur Anerkennung ausländischer Betriebsstätten präzisiert.

weiterlesen
BFH zur Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


05.05.2025

KMU erwarten Pause bei Lohnerhöhungen

Die mittelständischen Unternehmen in Deutschland erwarten mehrheitlich keine weiter steigenden Löhne und Gehälter für ihre Mitarbeitenden im Jahr 2025.

weiterlesen
KMU erwarten Pause bei Lohnerhöhungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank