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20.10.2025

Meldung, Steuerrecht

Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg bestätigt die geltende gesetzliche Einschränkung beim Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen. Die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags ist auch für Stiftungen verbindlich.

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Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2025 (5 K 9/25) entschieden, dass Familienstiftungen bei Streubesitzdividenden nur den Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehen dürfen. Der vollständige Abzug ist ausgeschlossen; auch verfassungsrechtlich bestehen daran keine Zweifel.

Hintergrund: Familienstiftung als Kapitalanlegerin

Im vorliegenden Fall investierte eine nicht steuerbefreite Familienstiftung ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielte daraus Einnahmen, u.a. aus Dividenden, Zinsen und Fonds. Diese Einkünfte stammten überwiegend aus sogenannten Streubesitzdividenden, also Beteiligungen unterhalb der 10%-Grenze gem. § 8b Abs. 4 KStG.

Die Stiftung machte im Streitzeitraum (2013 bis 2021) umfangreiche Werbungskosten geltend, etwa für Verwaltung, Räume, Personal und Beratungsleistungen, die nach ihrer Auffassung vollständig abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ diese jedoch nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zu.

Finanzgericht: Kein voller Werbungskostenabzug

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Für Familienstiftungen, die nicht unter die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG fallen, gelten bei Kapitalerträgen die Regeln der Überschusseinkünfte. Daraus folgt, dass Werbungskosten grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt werden dürfen.

Ein Rückgriff auf § 8b Abs. 5 KStG, der bei Körperschaften den Abzug von Betriebsausgaben bei steuerfreien Beteiligungserträgen beschränkt, sei hier nicht möglich, da diese Norm ausdrücklich nur Betriebsausgaben betreffe, nicht aber Werbungskosten. Außerdem sei sie auf Streubesitzdividenden ohnehin nicht anwendbar (§ 8b Abs. 4 Satz 7 KStG).

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hielt das Finanzgericht die Begrenzung für zulässig. Weder liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor noch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften oder Stiftungen mit höheren Beteiligungsquoten. Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei nicht verletzt.


FG Hamburg vom 17.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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