07.09.2021

Steuerboard

Besteuerung von Investitionen in Gold

Gold galt schon immer als Krisenwährung und erfreut sich als recht beständiges Anlagegut nicht erst seit der Finanzkrise von 2008, sondern insbesondere in Zeiten wie der Corona-Krise einer gewissen Beliebtheit. Entsprechend zahlreich sind die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalanlage in Gold, insbesondere auch durch sog. Papiergold. Im Hinblick auf die Besteuerung im Privatvermögen besteht im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlageform ein Spannungsverhältnis zwischen § 20 und § 23 EStG, welches in den letzten Jahren zu zahlreichen BFH-Entscheidungen führte. In seinem aktuellsten Urteil vom 12.04.2021 (VIII R 15/18) hat sich der BFH mit der steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns von Anteilen an sog. Gold-ETFs (Exchange Traded Funds) beschäftigt.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dominik Graf von Armansperg
, Associate bei POELLATH, München

Sachverhalt

Die Klägerin hat im Jahr 2009 Anteile an einem Gold-ETF erworben, die Sie im Privatvermögen gehalten hat und im Streitjahr 2015 mit Gewinn veräußerte. Der Fonds investierte ausschließlich in physisches Gold und gewährte den Anlegern die Möglichkeit, im Fall einer Kündigung ihrer Beteiligung statt einer Barauszahlung eine Sachauszahlung in der Standardeinheit von Goldbarren mit einem Gewicht von 12,5 kg zu verlangen. Andere handelsübliche Einheiten wurden nur auf Antrag, bei Verfügbarkeit und mit zusätzlichen Kosten ausgezahlt, wobei die jeweilige Depotbank nicht verpflichtet war, den jeweiligen Antrag zu befolgen. Das FA besteuerte den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, wogegen sich die Klägerin erfolglos mit einem Einspruch und anschließender Klage an das FG Berlin-Brandenburg mit der Begründung wendete, dass der Veräußerungsgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei sei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Besteuerung der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen mit Sachleistungsanspruch seien hier nicht anwendbar, da die Klägerin keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Goldes hatte. Die mögliche Auszahlung in Gold nach Kündigung der Fonds-Beteiligung wurde nicht als ausreichend angesehen, weil die Klägerin keinen gebundenen Anspruch innehatte, sondern die Auszahlung von weiteren Voraussetzungen abhing. Im Ergebnis sei der Veräußerungsgewinn gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.

Soweit also auf Grundlage des zwischenzeitlichen Urteils des BFH vom 16.06.2020 (VIII R 7/17, DB 2020 S. 2221) die Vermutung entstand, dass die Anforderungen für die Anwendung der vorstehenden Grundsätze abgeschwächt werden, ist diese enttäuscht worden. Möglicherweise ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Gold-ETF diese Voraussetzungen erfüllen könnte. Im Grundsatz sind Gold-ETFs dennoch genauso wie ETFs in andere Anlageklassen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 InvStG n.F.).

Rechtsprechungsgrundsätze zur Besteuerung der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen mit Sachleistungsanspruch

Aus dem Urteil geht klar hervor, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zur Besteuerung der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen mit Sachleistungsanspruch nur Anwendung finden können, wenn die festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Detail sind drei Merkmale zur Abgrenzung von Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf der einen Seite und Sachleistungsansprüchen i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auf der anderen Seite entscheidend.

Erstens darf der Anleger aus seiner Anlage, insbesondere einer Inhaberschuldverschreibung, ausschließlich einen Sachleistungsanspruch, also einen Anspruch ausschließlich auf die Lieferung des zugrundeliegenden Goldes erhalten. Ein Wahlrecht des Anlegers zwischen einer Geldleistung oder Sachleistung ist in der Regel bereits schädlich und führt zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Unschädlich ist jedoch, wenn der Emittent im Rahmen der Erfüllung des Sachleistungsanspruchs statt der Lieferung das Gold an einen Dritten veräußert und dem Anleger sodann den Erlös auskehrt. Denn auch hier wird weiterhin eine Sachleistung vom Emittenten geschuldet, welcher lediglich als eine Art Zusatzleistung die Veräußerung für den Anleger übernimmt (BFH vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, DB 2020 S. 2221). Zweitens muss der Sachleistungsanspruch tatsächlich und innerhalb angemessener Frist erfüllbar sein, da übermäßig hohe Hürden bei der Anspruchsausübung der Annahme eines reinen Sachleistungsanspruchs u.U. entgegenstehen könnten. Drittens muss der Emittent der Kapitalanlage dazu verpflichtet sein, den Sachleistungsanspruch auf das Gold fast vollständig physisch zu besichern. Dies nicht nur zugunsten einer besseren Erfüllbarkeit des Anspruchs, sondern vor allem um ein für eine Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sprechendes freies Kapitalnutzungsrecht des Emittenten auszuschließen. Der BFH hat bislang eine Besicherung von 95% mit physischem Gold als ausreichend anerkannt (BFH vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, DB 2015 S. 2057 und VIII R 4/15, DB 2015 S. 2056).

Investition in Gold als privates Veräußerungsgeschäft

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, ist der Veräußerungsgewinn aus einem in Gold investierenden Finanzprodukt, welches im Privatvermögen gehalten wird, nur unter den Voraussetzungen der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar und damit mit der unmittelbaren Anlage in Gold durch physisches Vorhalten von Barren, Münzen oder Ähnlichem steuerlich identisch. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist daher als privates Veräußerungsgeschäft nach dem progressiven Einkommensteuertarif steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. einjährige Spekulationsfrist). Als Kehrseite der Medaille ist ein Veräußerungsverlust jedoch ebenso nur innerhalb der Spekulationsfrist abzugsfähig.

Dies trifft insbesondere auf entsprechend gestaltete sog. Gold-ETC (Exchange Traded Commodities) zu, die zur Absicherung der Kapitalanlage physisches Gold hinterlegen und den Anleger im Rahmen einer Einlösung die Möglichkeit der Auslieferung des hinterlegten Goldes verschaffen. Zu beachten ist hierbei, dass die bloße Einlösung des Sachleistungsanspruchs allein noch keine Besteuerung auslöst, da § 23 EStG nur die Verwertung bzw. entgeltliche Veräußerung erfasst (BFH vom 06.02.2018 – IX R 33/17, DB 2018 S. 607). Ein steuerbares Veräußerungsgeschäft liegt erst mit Realisierung vor, z.B. dann, wenn der Anleger das gelieferte Gold im Anschluss veräußert. Bekannte Gold-ETC mit ausschließlichem Sachleistungsanspruch, die in der Regel nur nach §§ 22, 23 EStG steuerbar sind, sind etwa Euwax Gold II, Xetra Gold oder Gold Bullion Securities.

Eine weitere, vor allem in Luxemburg und der Schweiz angebotene Alternative zur Investition Gold, welche ebenso als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln ist, bieten sog. Metalldepots. Der einzelne Anleger verfügt dabei über ein Guthaben bzw. Miteigentumsanteil an einem in der Bank physisch vorhandenen und ungetrennten Sammelbestand gleichartiger Goldvorräte. Als Miteigentümer kann der Anleger jederzeit unter Fristwahrung die Auslieferung des auf ihn entfallenden Anteils verlangen.

Investition in Gold als Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG

Jegliche sonstige indirekte Investitionsmöglichkeiten in Gold, welche die vorstehenden strengen Voraussetzungen nicht erfüllen, sondern den Goldpreis anderweitig abbilden, werden im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) mit der Abgeltungsteuer besteuert. Wie der BFH jetzt entschieden hat, zählen Gold-ETFs in diese Kategorie. Dies gilt selbst dann, wenn der jeweilige Fonds physisch ausschließlich in Gold investiert, soweit es an einem ausschließlichen Sachleistungsanspruchs des Anlegers fehlt.

Daneben fallen hierunter insbesondere Zertifikate auf den Goldpreis, welche zivilrechtlich gesehen Inhaberschuldverschreibungen sind, bei denen sich der Emittent üblicherweise zur Rückzahlung eines an die Wertentwicklung von Gold gekoppelten Betrags verpflichtet. Die klassischen Gold-Zertifikate sind im Regelfall nicht mit dem jeweiligen Rohstoff besichert. In diese Gattung fallen auch Gold-ETCs, welche nicht die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze erfüllen. Steuerlich sind diese Finanzprodukte regelmäßig als „sonstige Kapitalforderungen“ gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzustufen, deren Veräußerung, Einlösung oder Abtretung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG).

Ferner sind viele weitere Finanzprodukte vorstellbar, die eine mittelbare Abbildung des Goldpreises bezwecken und im Grundsatz nach § 20 EStG zu besteuern sind, jedoch hier nicht näher beleuchtet werden sollen.

Ausblick

Bei der Investition in Gold und in entsprechende Finanzprodukte ist die steuerliche Behandlung der Kapitalanlage im Privatvermögen zu beachten, da abhängig vom jeweiligen Finanzprodukt sehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ausgelöst werden können. Demjenigen, der hierin eine Ungleichbehandlung sieht, ist entgegenzuhalten, dass die Nichtsteuerbarkeit von Wertveränderungen bestimmter Wirtschaftsgüter im Privatvermögen historische Hintergründe hat und per se keine unangemessene Privilegierung ist. Dennoch strebt(e) das BMF eine Gleichbehandlung aller Finanzprodukte an, die den Goldpreis direkt oder indirekt abbilden. So war im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 eine Erweiterung des Kapitalforderungsbegriffs i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorgesehen, welcher jedoch keinen Eingang in das verabschiedete Gesetz gefunden hat. M.E. sind diese Bestrebungen nicht sinnvoll, da sie eher weitere Fragen aufwerfen, als zur stringenten Lösung des Problems beitragen. Vielmehr sollte auf Grundlage der über Jahre entwickelten, verhältnismäßig klaren Abgrenzungskriterien des BFH der Status-Quo der Besteuerung beibehalten werden.

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