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28.07.2021

Meldung, Steuerrecht

Besteuerung nach Wahrnehmung einer Sprinterklausel

Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern. Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden.

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Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die der Arbeitgeber für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel zahlt. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 31.05.2021 (10 K 1597/20) entschieden.

Zusätzliche Abfindung durch Sprinterklausel

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart hatte. Diese besagte, dass die Klägerin das Recht hatte, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Keine getrennte Betrachtung der Abfindungen

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2018 (1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.


FG Hessen vom 27.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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