• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bestechungsgelder und Umsatzsteuer: BFH schafft Klarheit

20.02.2025

Meldung, Steuerrecht

Bestechungsgelder und Umsatzsteuer: BFH schafft Klarheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Damit wird eine doppelte Belastung des Täters vermieden. Die Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung für Fälle dar, in denen illegale Zahlungen umsatzsteuerlich relevant werden.

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.09.2024 (XI R 6/23) entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.

Der Streitfall

Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. StGB eingezogen.

Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ beziehungsweise die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten aber nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Das Urteil des BFH

Dies sah der BFH nun anders. Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Kläger für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt wäre; denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:

Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, und zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nicht.


BFH vom 20.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.07.2025

FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht abziehbar, da sie freiwillig und nicht zwangsläufig entstehen.

weiterlesen
FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank